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BGH Urteil vom 10.07.1980 – 4 StR 318/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4 StR_318/80

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Wilfried S OEEEB aus ei, dort geboren am EB :93>5,

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Februar 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten verurteilt worden. Sein Rechtsmittel, das Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.

Das Urteil läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen:

1. Eine Prüfung, ob die Bestimmung des § 330 a StGB in Betracht kam, war schon nach dem ganzen Tatablauf nicht veranlaßt. Das zahlenmäßige Ergebnis der Blutalkoholbestimmung (2,89 bis 3,20 %0) allein hat für das etwaige Vorliegen eines Vollrausches oder einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB - auch dessen Nichtanwendung rügt die Revision - im allgemeinen noch keine ausreichende Aussagekraft. Die Kammer hat, die Hinweise des Sachverständigen verwertend, insoweit ohne Rechtsfehler das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht. Daß sie hierbei, so wie der Sachverständige, zusätzlich auch das bei seiner Einlassung bekundete auffallende Erinnerungsvermögen des Angeklagten an den Tathergang mitberücksichtigt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision bei dieser Sachlage rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die umfangreiche Begründung der Revision für ihre Ansicht, das Landgericht habe versäumt, zu überprüfen, ob nicht lediglich der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung "in der Erscheinungsform des Versuchs"

gegeben sei, erschöpft sich in dem unzulässigen Vorhaben des Verteidigers, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Die-

se enthält jedoch weder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch Widersprüche. Auch läßt sie nicht erkennen, daß das Landgericht etwa andere naheliegende Möglichkeiten bei der Feststellung sowohl des äußeren wie des inneren Tatbestandes eines versuchten Totschlags außer acht gelassen hat.

3. Das letztere gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte etwa strafbefreiend vom hier beendeten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB setzt voraus, daß der Rücktritt durch autonome Motive des Täters veranlaßt worden ist. Auch muß dieser ernsthaft und zielgerichtet den Erfolgseintritt verhindern wollen. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen jedoch die tatsächlichen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach Abgabe der Schüsse den Tatort "ruhigen Schrittes" verlassen, um sich nach Hause fahren zu lassen. Seine Äußerungen während der Rückfahrt wie auch beim Aussteigen (vgl. dazu UA 11, 15) deuten nicht im geringsten darauf hin, daß er im Sinne des § 24 StGB tätig werden wollte. Erst der zufällig, ohne sein Wollen eingetretene Umstand, daß Dritte, nachdem er zu Hause seinen Hund erschossen hatte, ihrerseits deswegen die Polizei alarmierten, gab ihm dann den äußeren Anlaß, den Beamten auch zu erklären, es werde sofort ein Krankenwagen benötigt. Von sich aus hatte er, obgleich seit der Tat inzwischen 40 bis 50 Minuten vergangen waren, nichts unternommen, was dem Landgericht Veranlassung hätte geben müssen, der Frage eines freiwilligen Rücktritts besonders nachzugehen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-10/4-str-318-80#rd_7

4. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Gesamtzusammenhang der Strafzunessungsgründe läßt erkennen, daß das Landgericht der nicht angreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene Strafe nur den §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB entnehmen zu können und daß es die daneben grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Anwendung des § 213 StGB nicht übersehen hat (vgl. dazu BGH Urteil 5 StR 464/79 vom 10. Juni 1980).

Salger Spiegel Knoblich

Ruß Goydke