Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 02.07.1980 – 2 StR 660/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
2 StR _660/79 URTEIL 2.7.80
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Christo R SEES aus OMHEREEEEEEND CEREEEEED , geboren am EEEEEEEED 1939 in S@MWw/Bulgarien,
wegen Hehlerei
-2- N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus Frankfurt/Main als Verteidiger, Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1978 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verfahrensund Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe es "jeweils unterlassen", nach der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen den Beschwerdeführer zu befragen, ob er "zu den Äußerungen etwas zu sagen habe", ist durch die Sitzungsniederschrift (Bl. 713 d.A.) widerlegt. Danach wurde nach jeder Vernehmung an den Beschwerdeführer die von der Revision bezeichnete Frage gerichtet.
2. Die Rüge, das Urteil sei "gem. § 275 StPO nicht rechtzeitig abgefaßt worden", ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, wann das Urteil verkündet und wann es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGHSt 29, 203).
3. Ebenfalls nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig ist die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, daß die Verteidigung des Beschwerdeführers unzulässig beschränkt worden sei. Die Revision teilt weder mit, welchen genauen Inhalt der Antrag hatte, noch daß und mit welcher Begründung er durch einen Beschluß des Gerichts abgelehnt wurde.
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II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Nach den Feststellungen erbeutete der frühere Mitangeklagte TE bei einem Raub Pelze im Gesamtverkaufswert von 700.000,-- DM bis 800.000,-- DM.
Die Pelze wurden zunächst von dem früheren Mitangeklagten EB übernommen. "Abredegemäß" stellte
der Beschwerdeführer, der Kenntnis von der Herkunft der Pelze hatte (UA S. 13) und von dem bekannt wer, "daß er Interesse an der Verwertung derartiger Waren hatte und an der auf diese Weise möglichen Gewinnerzielung interessiert war" (UA S. 5), seine leerstehende Garage für die vorübergehende Unterbringung eines Teils der Pelze zur Verfügung. Auf Veranlassung Toschews mietete er außerdem einen kleinen Lastwagen, mit dem die Pelze später wieder aus seiner Garage abtransportiert wurden; er erbrachte dabei selbst
die für die Miete erforderlichen 200,-- DM bis 300,-- D
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten im Ergebnis mit Recht Hehlerei. Dabei mag fraglich sein, ob sich, wie die Kammer meint, der Angeklagte die Pelze zu eigener Verfügungsgewalt "verschafft" hat; in Jedem Falle hat er den Tatbestand des § 259 StGB in der Form der Absatzhilfe erfüllt, da er, wie die Urteilsgründe in ihren Zusammenhang eindeutig ergeben, in eigener Bereicherungsabsicht gehandelt hat, um im Einvernehmen mit den Vortätern Ti und Tem» diesen die Verwertung der Pelze zu ermöglichen; denn er hat durch eigene
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Maßnahmen daran mitgearbeitet, die Voraussetzungen für den Verkauf der Pelze zu schaffen. Unter diesen Umständen ist er nicht nur der Beihilfe zur Hehlerei eines anderen, sonst selbst als Täter der Hehlerei schuldig. Darauf, ob der Verkauf der Pelze dann auch gelungen ist, kommt es nicht an (vgl. BGHSt
27, 45).
§ 265 StPO steht der Würdigung der Hehlerei als Absatzhilfe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte hiergegen
anders als geschehen hätte verteidigen können.
Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Theune