Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 03.11.1977 – 1 StR 417/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 417/77 URTEIL 3m +7
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Franz Jose? WE aus IR, geboren am GB. iD 1937 in Lie,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.8.
HS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. März 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
5E
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und versuchter sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe wurde die über neunmonatige Untersuchungshaft angerechnet. Die Vollstreckung der Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Auch die Vollstreckung der Unterbringung hat die Jugendkammer ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Nach der Rechtsmittelbegründung steht es außer Frage, daß sich die Anklagebehörde trotz ihres weitergehenden Antrags nur gegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wendet. Die Gesamtfreiheitsstrafe erscheint ihr als zu niedrig, die Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel hält sie für unangebracht.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
1. Zumessungserwägungen und Höhe der Einzelstrafen werden von der Revision nicht beanstandet. Sie weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist vom Tatgericht ausreichend begründet worden. Ein Rechts- (Ermessens-) fehler tritt auch hier nicht zutage.
2. Daß die Aussetzung der Vollstreckung nur unter der Voraussetzung günstiger Sozialprognose in Betracht kommt, hat das Tatgericht nicht verkannt. Es bejaht diese Voraussetzung mit Argumenten (vgl. UA S. 19/20), die wiederum nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden können. Auch wenn der Senat die Prognose des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hielte, hätte er die im Wesen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB liegende subjektive Wertung der Jugendkammer zu respektieren, weil sie vertretbar ist und deshalb "neben anderen abweichenden Meinungen...als gleich richtig zu bestehen vermag" (Engisch in Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152).
3. Die Folgerung, die Sozialprognose sei günstig, steht nicht im Widerspruch zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 Abs. 1 StGB ist der der Entscheidung. Die Frage der Abwendbarkeit der Gefahr durch andere Mittel bleibt unter dem Gesichtspunkt der Anordnungsvoraussetzungen außer Betracht (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 63 Rdn. 11). Die zukunftsgerichtete Sozialprognose, die § 56 Abs. 1 StGB verlangt, darf und muß auch Umstände berücksichtigen, die eine positive Wirkung erst erwarten lassen (vgl. Dreher aaO § 56 Rdn. 4 und § 56 c Rdn. 1). Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB. Die "besonderen Umstände", von denen diese Vorschrift spricht, hat das Tatgericht festgestellt und dargelegt (UA S. 21).
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4. Was die Ansicht des Sachverständigen Dr. Wie anbelangt, so muß von dem ausgegangen werden, was die Urteilsgründe darüber sagen: Er war der Meinung, daß unter bestimmten, vom Tatgericht angenommenen Voraussetzungen mit Straftaten des Angeklagten nicht mehr zu rechnen sei (vA S. 14). |
5. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, hat die Jugendkammer bedacht und verneint (UA S. 20). Auch dabei ist ein Rechtsirrtum nicht zu ersehen.
Loesdau Pikart Woesner Zipfel Herdegen