Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 22.05.1979 – 5 StR 145/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHYF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Ofensetzer Horst-Dieter MM. aus SD. geboren am is 1351 in

zur Zeit in ne

wegen Vergewaltigung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt | in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (38 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr.»

als Verteidiger,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

63

- 3 -

Gründe§

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den Beweisamtrag, mit dem die Verteidigung die Vernehmung von drei Zeugen zu dem Thema "Frau VB war ... erheblich angetrunken" beantragt hatte (Anl.3 zum Protokoll vom 23.0ktober 1978, B1.128,132 d.A.), abgeiehnt hat (Bl.128 R, 137 d.A.). Das Landgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses ausgeführt, die Erhebung des beantragten Beweises sei unzulässig, weil es sich bei der Beweisbehauptung um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung handele (Bd.137 d.A.). Diese Begründung ist rechtlich unzutreffend.

Der Beweisamtrag mußte dem erkennbaren Beweisbegehren entsprechend ausgelegt werden. Mit dem Beweisamtrag wolite der Verteidiger den Angaben anderer Zeugen, Frau v2 sei nur "in leichtem Grade alkoholisiert" gewesen (UA S.8), die Behauptung entgegenstellen, daß ein stärkerer Alkohöleinfluß vorhanden gewesen sei. Ersichtlich meinte die Verteidigung dabei keinen Befund, der allein sachverständiger Beurteilung zugänglich ist, sondern das äußere Erscheinungsbild eines "erheblich angetrunkenen" Menschen, Dies ist ein tatsächlicher Umstand, der Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann. Allerdings enthält die Aussage, jemand sei erheblich angetrunken, eine Schlußfolgerung aus einzelnen Beobachtungen und, da der wahrgenommene Sachverhalt mit leichteren und schwereren Trunkenheitsgraden verglichen wird, auch ein Werturteil. Indessen kann in einer Vielzahl von Fällen auf solche Schlußfolgerungen und Werturteile nicht verzichtet werden, wenn tatsächliche Beobachtungen in verständlicher Weise übermittelt werden sollen. Ein Zeuge sagt deshalb auch dann über Tatsachen aus, wenn er zur näheren Kennzeichnung seiner tatsächlichen Beobachtungen Schlußfolgerungen und Werturteile verwendet, die seiner Lebenserfahrung entnommen sind (RGSt 37,371; RG JW 1916,1027; JW 1928,2721).

63

u

ba der latrichter die Beweisbehauptung, dnö ı..: vo nach dem Ende der Feier auf der Treppe gestützt wurde (genauer: gestützt werden mußte, B1.132 d.A.), als wahl unterstellt hat (B1.137 d.A.), ist es zwar möglich, daß er zum selben Beweisergebnis gelangt wäre, wenn er die weitere Beweisbehauptung, daß Frau VW erheblich angetrunken war, ebenfalls als wahr unterstellt hätte. Indessen hat der Tatrichter die Ablehnung des Beweisamtrages darauf nicht gestützt. Überdies ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß rau vo» nur "in leichtem Grade alkoholisiert" gewesen ist (1A S.8). Da der Trunkenheitsgrad der Zeugin in jeden Fall für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein konnte, vernag der Senat nicht auszuschließen, daß die Verurteilung

des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisentrages beruht.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte