Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 204/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 204/75 TRELEN:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Friedrich EEE zus HazmEW,
geboren am EEE 1944 in Tun,
wegen Nötigung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Januar 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision unzulässige Beschneidung des dem Verteidiger zustehenden Fragerechts beanstandet, ist begründet.
In der Hauptverhandlung richtete der Verteidiger an die ärztliche Sachverständige Dr.MW, die sich gutachtlich über die Möglichkeit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert hat, die Frage, 'ob bei dem Zeugen OEM infolge eines alkoholbedingten Persönlichkeitsabbaus das Erinnerungsvermögen grundsätzlich gelitten haben kann'. Das Gericht verkündete daraufhin den Beschluß, daß die Frage nicht zugelassen werde, ohne dafür eine Begründung zu geben (B1.99 d.A.). Dieses Verfahren war gesetzwidrig. Die Frage betraf die
Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen. Solche Fragen dürfen nicht ohne weiteres unterdrückt werden. Vielmehr ist das Gericht gehalten, seine für die Zurückweisung der Frage maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen mitzuteilen, damit einmal
der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichten und zum anderen das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge die gebotene Nachprüfung vornehmen kann (BGHSt 13,252). Insoweit gelten für die Begründung einer solchen Entscheidung die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisamträgen entwickelten Grundsätze entsprechend (BGH bei Dallinger MDR 1973,371).
Da die Strafkammer hier keinerlei Grund für die Nichtzulassung der Frage des Verteidigers angeführt hat und die beanstandete Entscheidung damit durch keine Verfahrensvorschrift gedeckt wird, ist die Verteidigung des Angeklagten durch diesen Gerichtsbeschluß in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden. Das ist nach § 338 Nr.8 StPO ein zwingender Revisionsgrund. Er nötigt dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben.
Danach braucht auf die Sachrüge und das sie ergänzende Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. In der neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung wird jedoch zu beachten sein, daß die gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Husum
am 12.Dezember 1966 wegen Verkehrsvergehens verhängte Vorstrafe von sechs Wochen Gefängnis
(UA S.2, Nr.1) dem in §§ 49, Abs.1, 60 Abs.2
Nr.2 BZRG bestimmten Verwertungsverbot unterliegt."
Dem tritt der Senat bei..
Barstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann