Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 29.04.1981 – 5 StR 172/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 145/79 5 StR 165/80)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Ofensetzer Horst-Dieter GC EB aus Su, geboren am EEE 1551 in og, setzt smmmmmm.
wegen Vergewaltigung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29.April 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29,.September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit den folgenden Verfahrensbeschwerden durch:
1. Den Beweisamtrag des Verteidigers, die Zeugin Wenn zu der Beweisbehauptung zu vernehmen, sie habe einmal die Zeugin VB aus dem Bett des Zeugen Win geholt, "als gerade Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden" (Bd.II B1.182 R, 185 d.A.), hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache lasse "zwar einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluß auf die hier zur Beurteilung stehenden Vorgänge zu" (UA Bd.II B1.183,
191 d.A.). Diese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Sie widerspricht insbesondere der vom Landgericht genannten Vorschrift, nach der ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Ein Umstand, der unmittelbar oder mittelbar Schlüsse auf die Schuld ermöglicht, ist nicht bedeutungslos,
2. Den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, die Zeugin WE zu der Behauptung zu vernehmen, Herr VOREEEB habe trelativ kurze Zeit" vor der Tat auf seine Frau eingeschlagen, "wobei die Eheleute VW nicht so angetrunken
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waren, daß sie sich hieran nicht mehr erinnern könnten" (Bd.II B1.202,204 d.A.), durfte das Landgericht nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen "Ausforschungsbeweis", weil die Behauptung "hinsichtlich Art der Ausführung und Zeit nicht hinreichend konkretisiert" sei (UA S.12). Als Beweisermittlungsamtrag, der lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken soll und deswegen nicht den Vorschriften über die Ablehnung von Beweisamträgen unterliegt (BGH Urteil vom 30.Juli 1980 - 2 StR 243/80 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980,987), konnte der Hilfsbeweisamtrag nicht gewertet werden, Er enthielt eine bestimmte Tatsachenbehauptung und nicht nur eine in die Form der Tatsachenbehauptung gekleidete Vermutung. In zeitlicher Hinsicht hatte der Antragsteller das behauptete Ereignis dahin eingeordnet, daß es "relativ kurze Zeit" vor der abgeurteilten Tat stattgefunden habe. Das genügte hier; überdies hätte der Tatrichter, wenn ihm die Zeitangabe zu undeutlich erschien, auf die Notwendigkeit einer bestimmteren Fassung des Beweisamtrages aufmerksam machen müssen.
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