Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 11.03.1980 – 5 StR 49/80

5. Strafsenat

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5_StR_ 49/80

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans B WEB zeborener Le aus Beil, dort geboren an ii 1921,

wegen Betruges

3

B24

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.März 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.Juni 1979, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

die auch über die Kosten der Revision zu ent-

scheiden hat.

Gründe§

Die Strafkammer beschloß in der Sitzung am 30.März 1979, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs.2 StPO ohne den Angeklagten zu Ende zu führen, weil er seine Verhandlungsunfähligkeit bewußt herbeigeführt habe, über die Anklage schon vernommen worden sei und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachte. Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, wurde darauf bis zum Ende der Hauptverhandlung am 8.Juni 1979 nicht mehr vorgeführt, obwohl die Verteidiger spätestens seit dem 15.Mai 1979 immer wieder darauf hinwiesen, daß er der Verhandlung beiwohnen wolle. Das Gericht lehnte mehrere Anträge der Verteidigung, den Angeklagten vorzuführen, mit der Begründung ab, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß er wieder verhandlungsfähig sei. Es ließ ihn weder zum letzten Wort noch zur Urteilsverkündung zu. Die Revision

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BZ

beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Es kann dahinstehen, ob der Beschluß vom 30.März 1979 rechtens und der Angeklagte wirklich an allen folgenden Verhandlungstagen verhandlungsunfähig war. Auch die vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigte es jedenfalls nicht, den Angeklagten ohne weiteres gegen seinen Willen von der Verhandlung fernzuhalten. Das ist in der Rechtsprechung für den vergleichbaren Fall des § 231 a Abs.1 StPO anerkannt (BGHSt 26,228,234), muß aber auch für eine nach § 231 Abs.2 StPO beurteilte Verhandlungsunfähigkeit gelten. Auch im Sicherungsverfahren darf ein Beschuldigter nicht allein wegen Verhandlungsunfähigkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Vielmehr darf das Gericht ohne ihn nur verhandeln, wenn sein Erscheinen wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (§§ 415 Abs.1 StPo).

Die Strafkammer hätte daher jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte seine erneute Vorführung wünschte, in seiner Abwesenheit nur verhandeln dürfen, wenn ein anderer Grund seine Ausschließung rechtfertigte. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Es ist vor allem nicht erkennbar, daß die Anwesenheit des im Rollstuhl sitzenden oder auf einer Trage liegenden Angeklagten seine Gesundheit ernstlich gefährdet oder den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hätte. Die Strafkammer hat in ihren Beschlüssen, mit denen sie die Vorführung des Angeklagten ablehnte, in dieser Hinsicht nichts angeführt.

Demnach ist § 230 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor.

nr J/

Soweit das Urteil den Angeklagten beschwert, ist es schon aus diesem Grunde aufzuheben. Der Senat kann nach dem Akteninhalt nicht abschließend beurteilen, ob die Strafverfolgung im Falle des Betruges zum Nachteil des Zeugen zZ bereits verjährt ist. Er verweist deshalb die Sache in dem bezeichneten Umfang an den Tatrichter zurück und überläßt es diesem, in weiteren Erhebungen zu klären, ob die Verjährung auch in dem genannten Falle wirksam unterbrochen worden ist.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Rebitzki