Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 06.02.1980 – 2 StR 729/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüse der Verletzung des § 275 StPO (im Anschluß an BGHSt 29, 43).

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+7Zz

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

StPO 1975 §§ 275, 338 Nr. 7

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüse der Verletzung des § 275 StPO (im Anschluß an BGHSt 29, 43).

BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79 - LG Marburg an der Lahn

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Lothar H ccEEEEB aus

ED - 7ER, geboren am m. EEE 1956 ir Drum,

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. we in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte us

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 20. Juni 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamt-

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freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision "die Nichtbeachtung von § 338 Ziffer 7 in Verbindung mit § 275 5. 2 - 4, StPO". Im einzelnen trägt sie hierzu nur vor, daß "die Frist von fünf Wochen zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten" sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz ? StPO.

Danach muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Bei einer Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Revision die Tatsachen darlegt, die eine Berechnung der sich aus 8 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist ermöglichen. Hierzu gehört zwar bei nur eintägiger Verhandlung nicht die Mitteilung, daß die Hauptverhandlung nicht mehr als einen Tag angedauert habe; denn das ist der Regelfall (vgl. BGHSt 29, 43). Wohl aber muß die Revision angeben, an welchem Tag das Urteil verkündet und an welchem Tag es mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde. Erst dann ist das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Rüge Erfolg hat, wenn das Revisionsvorbringen bewiesen wird.

Diesem Erfordernis wird das Vorbringen des Beschwer-

deführers nicht gerecht. Es erschöpft sich in der bloßen Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Schlußfolgerung, daß die Fünfwochenfrist nicht eingehalten sei; die Tatsachen, die diese Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, gibt die Revision indessen nicht wieder (vgl. BGHSt 22, 169, 170). Der Senat hat unter diesen Umständen keine Möglichkeit, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es für die Angabe des Tages der Urteilsverkündung genügt, in der Revisionsbegrindungsschrift auf das "angefochtene" Urteil zu verweisen, wenn dessen genaues Verkündungsdatum bereits in der Revisionseinlegungsschrift mitgeteilt wurde. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls auch an der Angabe des Tages, an dem das Urteil mit Gründen zu den Akten gebracht wurde, und damit zumindest an einer wesentlichen Berechnungsgrundlage, ohne die - unter Beachtung unter anderem auch des § 43 Abs. 2 StPO - die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen werden kann.

Die Verfahrensrüge ist nach alledem nicht zulässig.

2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Zu erwähnen ist nur folgender Punkt:

Der Angeklagte ist vom Versuch der Vergewaltigung nicht freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Feststellungen ergeben insoweit eindeutig, daß er von seinem Opfer nur deshalb abgelassen hat, weil es ihm mangels Erektion nicht gelang, den Geschlechtsverkehr auszuführen,

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune