Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.12.1979 – 1 StR 164/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
BGHSt ı ja OWiG 1975 § 67 Satz 1 Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67 Satz 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHSt ı ja
OWiG 1975 § 67 Satz 1
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67 Satz 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.
BGH, Beschl.v.20. Dezember 1979 - 1 StR 164/79 - I.AG. München -II.BayObLG
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 164/79 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Janea H ie 2: Ca, geboren an B 1945
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden tichter am Bundesgerichtshof Pikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen und Dr. Maui
beschlossen:
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67 Satz 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.
Gründe§
I. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt erließ gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid und gab eine Ausfertigung am 23. Mai 1978 zum Zwecke der Zustellung zur Post. Am 1. Juni 1978 - noch innerhalb der Frist des § 67 Satz 1 OWiG - erklärte der Verteidiger fernmündlich, daß er im Auftrag der Betroffenen Einspruch einlege. Über diese Erklärung fertigte der Verwaltungsangestellte, der den Anruf entgegennahm, eine Niederschrift durch Ergänzung eines Formblatts, das so gestaltet ist, daß es auch für die Beurkundung einer fernmündlich erklärten Einspruchseinlegung Verwendung finden kann. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ging bei der Zentralen Bußgeldstelle ein Schreiben des Verteidigers vom 6. Juni 1978 ein, in dem er den Einspruch unter Hinweis auf die fernmündliche
Erklärung "wiederholte" und begründete. Diesem Schreiben war der Nachweis der Bevollmächtigung beigefügt. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit zur Geldbuße
von 50 DM verurteilt. Auf Grund ihres Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu prüfen, ob der Sachentscheidung des Amtsgerichts die Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegenstand. Das wäre der Fall, wenn die fernmündliche Einlegung des Einspruchs der Vorschrift des § 67 Satz 1 OWiG nicht genügte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Einspruchseinlegung für wirksam erachten. Seine Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Ansicht, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluß vom 28. Juni 1978 (JMB1NW 1978, 229) vertreten hat. Nach dieser Entscheidung ist der fernmündlich erklärte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch dann nicht wirksam eingelegt, wenn über den Anruf ein Vermerk gefertigt und zu den Akten genommen wird. § 67 Satz 1 OWiG verlange eine "Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde". Eine solche Niederschrift setze eine Verhandlung und infolgedessen die persönliche Anwesenheit des Erklärenden und des Beurkundenden voraus.
Wegen der für entscheidungserheblich angesehenen Diskrepanz der Auffassungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 12. Februar 1979 (VRS 56, 371; MDR 1979, 696 Nr. 110) die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG; § 79 Abs. 3 OWiG).
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind zu bejahen. Entscheidungserheblicher Kern der Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob ein Einspruch "zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" nur eingelegt werden kann, wenn derjenige, der erklärt, daß vom Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werde, bei der Verwaltungsbehörde erscheint und dem beurkundenden Beamten oder Angestellten die persönliche Verhandlung mit ihm ermöglicht. Es geht nicht oder nicht in erster Linie um
die Frage, in welcher Form die Beurkundung vorzunehmen sei, wenn man die fernmündliche Übermittiung der Einspruchserklärung gestattet.
III. Der Senat ist der Ansicht des vorlegenden Gerichts.
1. In dieser Zustimmung liegt keine Mit- oder Vorentscheidung der Frage, ob Rechtsmittel nach §§ 306 Abs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden können. Die Begrenzung der Entscheidung auf die Vorlegungsfrage ergibt sich aus zwei Überlegungen:
a) Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid unterscheidet sich in seiner funktionellen Bedeutung von den strafprozessualen Rechtsmitteln und auch vom Einspruch gegen den Strafbefehl: Mit dem fornmund fristgerechten Rechtsbehelf des Bußgeldverfahrens bewirkt der Betroffene nicht nur die erneute, umfassende oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkte richterliche Überprüfung der Sache in der Tat- und Rechtsfrage oder auch nur in der Rechtsfrage. Er bewirkt vielmehr den Übergang der Sache aus dem Bereich
der Verwaltung an den Richter, den Eintritt einer Prozeßlage, die das bisherige Verfahren als bloßes Vorverfahren erscheinen läßt (vgl. §§ 8 71 bis 77
OWiG). Die zur Eröffnung des Rechtswegs (Art. 19
auf sie beschränkte Beantwortung der vom Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeworfenen Formfrage.
b) Die Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts bringt es mit sich, daß in bestimmten Lebensbereichen die mit Geldbuße bedrohte Handlung massenhaft in Erscheinung tritt. Das gilt vor allem für den Straßenverkehr. Die Zuständigkeitsregelungen des Bußgeldverfahrens aber führen dazu, daß gerade in diesen Bereichen, aber auch dort, wo für seltenere Verstöße die Zuständigkeit zur Verfolgur.g und Ahndung zentralisiert ist, der Sitz der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erläßt und der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffanen in der größeren Zahl der Fälle so weit auseinand:r liegen, daß aus Gründen der räumlichen Distanz die Einspruchseinlegung "zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" nicht in Betracht kommt, wenn das persönliche Erscheinen des Erklärenden verlangt wird.
Das ist eine verfahrensspezifische Situation in Bußgeldsachen, für die sich im strafprozessualen Bereich keine vergleichbare Parallele findet. Auch dieser Gesichtspunkt erlaubt und gebietet es, der Beantwortung der Vorlegungsfrage keine präjudizielle Bedeu-
tung für strafprozessuale Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beizumessen.
2. Die funktionelle Bedeutung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und der Gedanke der Aktualisierung der Formalternative "zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" im Hinblick auf die verfahrensspezifische Situation in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren sprechen für die Zulassung der fernmündlichen Erklärung des Einspruchs. Durchschlagende Gegengründe ergeben sich weder aus der Vorschrift des § 67 Satz 1 (zweite Alternative) OWiG noch aus den Prinzipien, in deren Dienst die gesetzliche Bestimmung steht.
a) Daß der Wortlaut der Vorschrift die positive Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht hindert, ist schon dem grundlegenden Beschluß des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1905 (RGSt 38, 282) zu entnehmen. Es bestünde, so wird ausgeführt, kein grundsätzliches Bedenken, "die Mitteilung mittels Fernsprecher statt der mündlichen Erklärung bei Gericht" für die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle genügen zu lassen (RGSt aa0 S. 285). Da das Gesetz eine bestimmte Fassung des Protokolls nicht vorschreibe, sei die Auffassung vertretbar, daß die Abgabe der Unterschrift durch den Beschwerdeführer entbehrlich erscheine. "Die etwa nicht zu umgehende Verlesung des Protokolls" könnte "gleichfalls auf telefonischem Wege" geschehen (RGSt aa0). Das Reichsgericht hat die Revisionseinlegung "unter Benutzung einer Fernsprechanstalt" für unzulässig angesehen, weil dem Gerichtsschreiber "mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Urkundsperson ein Prüfungsrecht zum mindesten hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers,
namentlich aber h nsic! tlich der Ernstlichkeit der Erklärung eingerä.mt werden müsse", und er demgemäß die Pflicht habe, vor Aufnahme ies Protokolls erst in eine Verhandlurg mit dem Erklärenden einzutreten, was wiederum dessen persönliches Erscheinen bei Gericht voraussetze. Der Fernsprechveri“ehr in seiner jetzigen Gestaltung sei mancherlei leicht zu Mißverständnissen führenden äußeren Störungen und Einflüssen ausgesetzt. Deshalb und wegen der Schwierigkeit der Feststellung der gegenüberstehenden Person verbiete es sich, ein. Protokoll zuzulassen, das nur auf einem telefonischem Gespräch aufbaue.
Diese Argumente sind für die Vertreter der Meinung, daß ein Rechtsmittel nicht fernmündlich eingelegt werden kann, die wesentlichen geblieben (vgl. BVerwGE 17, 166, 168 = NJW 1964, 831, 832; BFH NJW 1965, 174, 175; OLG Hamm NJW 1952, 276 mit abl. Anm. von Dahs; OLG Düsseldorf JMBINW 1978, 229, 230).
b) Soweit sie für den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid von Interesse sind, ist dazu zu bemerken:
aa) Dem Gesichtspunkt, daß die Prüfung der Identität und der Ernstlichkeit der Erklärung das persönliche Erscheinen des Erklärenden erfordere, kommt in Bußgeldverfahren kaum Bedeutung zu. Hier genügt in aller Regel die alltägliche Praxis, die es für ausreichend ansieht, daß ler Erklärende sachkundige Angaben macht. Solche Ansaben können auch im fernmündlichen Gespräch verlan;t und gemacht werden. Nichts anderes gilt für die P üfung der Ernstlichkeit der Er-
klärung: Die telefonische Unterredung kann auch über sie hinreichend Aufschluß geben.
bb) Zwar ist nicht zu leugnen, daß die Gefahr der Täuschung und des Mißverständnisses besteht, wenn die fernmündliche Erklärung der Einspruchseinlegung als ausreichende Grundlage der Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde argesehen wird. Aber wer als Unbefugter täuschen will, kanr sich ebenso leicht der Schriftform und vor allem der Einlegung des Rechtsbehelfs auf telegraphischem Wege bedienen, und die Gefahr des MiBßB- verständnisses aus technischen Gründen kann beim heutigen Stand des Fernspi’echverkehrs als so gering angesehen werden, daß es unangebracht wäre, dem Betroffenen ein technisches Hilfsmittel zu versagen, das im übrigen auch für das Rechtsleben unentbehrlich geworden ist.
c) Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der die Entscheidung getroffen hat, von der das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen möchte, verweist auf das Beurkundungsgesetz, das gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und des Aufnehmenden verlange und meint, die Vorschriften dieses Gesetzes müßten "zumindest sinngemäß" angewendet werden. Derselbe Senat hat in einem Beschluß vom 23. Februar 1977 die entsprechende Anwendung der §§ 9 tis 15 BeurkG abgelehnt (vgl. VRS 54, 361). Sie kann in der Tat nicht in Frage kommen. Das Reichsgericht hat klargestellt, daß und warum die strafprozessualen Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln die Formgültigkeit des Protokolls der Geschäftsstelle weder von der Unterschrift des Beschwerdeführers noch von der Beurkundung der
Verlesung und Genehmigung abhängıg machen (RGSt 48,
78, 80, 84). Für die Niederschri:'t über die Einle-
gung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann nichts anderes gelten. Es genügt, daß das Schrift-
stück die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angibt und daß es vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird (vgl.
Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 314 Erl. 3). Reichen aber diese Erfordernisse aus, be;teht kein Anlaß, aus formellen Gründen auf "zumindest sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes zu dringen und die gleichzeitige Anwesenheit desjenigen, der die Einlegung des Einspruchs erklärt und desjenigen, der
die Erklärung in einer Niederschrift festhält, für unabdingbar anzusehen. Das gilt um ::o mehr, seit anerkannt ist, daß die Frist für die Einleging eines Rechtsmittels in Schriftform auch gewahrt wird, wenn vor Fristablauf ein (auch nur fernmündlich aufgegebenes) Telegramm, das die Rechtsmittelerklärung enthält, an eine zur Entgegennahme befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgegeben und von ihr ein den Wortlaut wiedergebender Aktenvermerk gefertigt wird (BGHSt 14, 233, 239). Es würde jederfalls in dem auf Vereinfachung und rationelle Gestalturg angelegten Bußgeldverfahren als kaum verständliche Inkonsequenz erscheinen, wenn man bei der anderen Einlegungsform zwı Zwecke der Identitätsprüfung am Postulat der persönlichen Anwesenheit des Erklärenden festhielte.
ad) Im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge- . ordneten Gangs der Rechtspflege können weder der Instanzenzug noch der Rechtsweg schrankenlos offen stehen. Die
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Auslegung der Vorschriften, die den Zugang regeln, muß diesem Interesse Rechnung tragen. Es besteht jedoch kein Grund, die Eröffnung des Rechtswegs von formalen Voraussetzungen abhängig zu machen, die als eine Art förmlicher Stolpersteine den Rechtsschutz des Bürgers einschränken.
Das für Rechtssicherheit und einen geordneten Gang der Rechtspflege unerläßliche Minimum formeller Erfordernisse kann und muß durch die Niederschrift gewahrt werden. Ihrer sorgfältigen Abfassung steht auch im Falle fernmündlicher Erklärung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid in aller Regel nichts im Wege. Treten ausnahmsweise Verständigungsschwierigkeiten, vorzeitige Gesprächsunterbrechungen oder andere Störungen auf, die zu mangelnder Eindeutigkeit oder zur Verkürzung des wesentlichen Inhalts der Erklärung führen, sind die Tatsache des Auftretens und (wenn möglich) der Grund dafür zu vermerken. Die Frage nach den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Die Beurkundung (vgl. III. 2. c) muß sich auf die Tatsache erstrecken, daß der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt worden ist.
IV. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (vgl. III. 2. a) nötigen nicht zur Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe. Sie betreffen die Auslegung von Rechtsmittelvorschriften, deren Sinn und Zweck mit der Regelung des § 67 Satz 1 OWiG weder in einem äußeren noch in einem inneren Zusammenhang steht.
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Vv. Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Loesdau Zipfel
Herdegen Maul