Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 20.08.1982 – 2 StR 231/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF

2 str 231/32 BESCHLUSS /O RR. PC

in der Strafsache

gegen

Müfit S ED zus Fee , zeboren er 1957 in TEE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- HH

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

20. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Gründe§

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Zeugin Irene SC in der Hauptverhandlung dahin belehrt wurde, ihr stehe als Mutter der Zeugin Petra Sen

ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu.

Diese Belehrung war fehlerhaft, weil gegen den Angeklagten und Petra SB csetrennte Verfahren

durchgeführt wurden, die zu keinem Zeitpunkt miteinander verbunden waren.

Da die Zeugin Irene SE nach der Belehrung das Zeugnis verweigerte, kann das angefochtene Urteil auf der rechtsfehlerhaften Belehrung beruhen. Das Beruhen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zeugin nach § 55 StPO belehrt werden mußte und danach

die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern konnte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 2. November 1979 - 2 StR 592/79). Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Zeugin nach einer solchen Belehrung den Angeklagten entlastende Angaben gemacht hätte, ohne damit gleichzeitig sich oder ihre Tochter zu belasten.

Mösl Meyer | Theune

Niemöller Gollwitzer