Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 13.10.1981 – 1 StR 561/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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np: C-
4? BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A_StR 561/81 URTEIL 0
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Mohammad AED zu: vb, geboren am GENE 1955 in ggiW/Pakistan, zur Zeit
in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenomnen haben:
Vorsitzender Richter am Rundesgerichtshnf Pikart, die Richter am Rundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora els beisitzende Richter, . Staatsanwalt EEE !r. der Verhendlunn, Bundesanwalt Dr. EB »ei ter Verkündurg als Vertreter der RBundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED aus WB als Verteidiger, Justizhauptsekretär els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm von
44. April 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
N
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, der Zeuge K@ sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, daß der Zeuge zu vereidigen sei, ist nicht das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen worden. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Ob ein Zeuge tatverdächtig ist oder nicht, hat allein der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Strafkammer gelangt zu der Auffassung, daß der Angeklagte den Zeugen > wider besseres Wissen der ihm selbst vorgeworfenen Tat verdächtigte (UA S. 35, 41).
2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO zu Unrecht darin, daß das Gericht durch Beschluß den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die Bekundungen der Zeugin sB> auf Tonband zufzunehmen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Tonbandaufnahmen zuzulassen oder nicht. Einen Ermessensfehler des Gerichts hat die Revision nicht erkennbar gemacht. Insbesondere war die jetzt behauptete Beein-
trächtigung der "motorischen Schreibfählgkeit" des Verteidigers nicht Gegenstand des Antrags, wie er sich aus dem Protokoll ergibt (Bl. 229).
3. Eine Verletzung der Aufklärungspfiicht liegt nicht darin, daß die Strafkammer keinen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin BP genört hat. Der Tatrichter hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandergesetzt (UA S. 19 - 27, 29); er ist in nicht zu beanstandender Weise zu der !!berzeugung gelangt, daß die Zeugin DB glaubwürdig ist. Die Beurteilung der "Tlaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundäsätziich Aufgabe des Tatrichters (BGHSt 23, 83, 12). Die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann zwar dann geboten sein, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der zur Aburteilung stehende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Besonderheiten auf. Daß sich die geistig recht einfach strukturierte, zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin 3 1 wiederholt wegen Suizidversuchen bzw. Suizidgedanken in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Günzburg befand und daß sie seit dem 13. Lebensjahr drogenabhängig war (UA S. 20), sind für sich allein keine außergewöhnlichen Umstände, die der Strafkanmer Veranlassung für die Zuziehung eines Sachverständigen geben
mußten, zumal sie die sachverständige Zeugin Dr. c> vernommen hat.
4. Die Revision sieht zu Unrecht eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, da3 die Strafkamzer nicht entsprechend einem Hilfsbeweisamtrag die Zeugin zu» erneut vernommen hat.
Soweit dem Revisionsvorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO zu entnehmen ist, kann schon zweifelhaft sein, ob die Erfordernisse des 8 abi Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, weil der genaue Wortlaut des Hilfsbeweisamtrages, wie er im Protokoll niedergelegt ist, nicht mitgeteilt wird. Jedenfalls kann dem Revisionsvortrag, wenn man ihn als zulässig ansieht, nicht mehr als die Behauptung entnommen werden, die Zeugin habe zur Tatzeit aus dem Zimmer des Angeklagten weder ein Schreien noch einen Lärm gehört, der auf eine Auseinandersetzung oder ein Sich-Wehren hindeutete.
Ein solches Beweisergebnis hat das Landgericht aber ersichtlich unterstellt. Das nötigte indes nicht zu der Folgerung, daß sich die von der Zeugin SEP zescri1- derten Vorgänge im Zimmer des Angeklagten nicht abgespielt haben konnten. Der Tatrichter stellt nicht fest, daß das Tatopfer erheblichen Lärm verursacht hat. Daran ändert nichts, daß sich die Zeugin s> im Zimmer des Angeklagten gegen dessen sexuelle Zudringlichkeiten wehrte und "heulte" (UA S. 12). Im Ergebnis ist hiernach gegen die Nichtverbescheidung des Hilfsbeweisamtrages nichts einzuwenden.
Im Hinblick auf die Wehrunterstellung, Zie der Hilfsbeweisamtrag der Sache nach erfahren hat, liegt im Unterlassen einer erneuten Vernehmung der Zeugin Zi auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
5. Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Augenscheinseinnahme des Hauses FBstraße 1165 rechtsfchlerfrei mit der Begründung abgelehnt, der Augenschein sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, welcher sonstiger Beweismittel (Zeugenaussagen, Lichtbilder) er sich bedient hat, um sich vom Ort des Tatgeschehens ein zutreffendes Bild zu machen.
II. Sachrüge
Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul RiBCH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Pikart