Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 4 StR 527/89

4. Strafsenat

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Yu p2

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 527/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dietmar L EB aus LE, geboren am EEE 1953 in TO DDR,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIII

BA

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO Erfolg.

Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu Unrecht die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bejaht und die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ab-

gelehnt.

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist (BGHSt 3, 52; BGH NSt2 1981, 400). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131; 23, 8, 12; Urteil des Senats vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 m. w. Nachw.).

Derartige besondere Umstände lagen hier vor allem darin, daß die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung - 13 1/2 Jahre alten Mädchens zu beurteilen hatte, vielmehr waren außerdem die Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von 7 bis 12 Jahren, zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421). Hinzu kommt, daß das Mädchen erstmals von den Vorfällen berichtet hat, als die Mutter erzählte, sie habe soeben eine Rechtsanwältin mit der Erhebung der Scheidungsklage beauftragt, und daß während des gesamten vier- bis fünfjährigen Tatzeitraums die Mutter nur einmal - Ende 1987 - Verdacht geschöpft hatte, obwohl der Angeklagte sich seit 1984 mehrmals wöchentlich und seit 1985 "fast täglich" an seiner Tochter vergangen haben soll. Bei dieser Sachlage hätte sich die Jugendkammer nicht mit ihrer eigenen Sachkunde begnügen dür-

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-24/4-str-527-89#rd_5

fen, sondern hätte dem Beweisamtrag entsprechen und einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin - auch im Hinblick auf die wenig detailliert wiedergegebenen Vorfälle und den Schuldumfang - hinzuziehen müssen.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf