Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 15.12.1988 – 4 StR 500/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ZA IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Rainer M rer — aus EEE, seboren am EEE 15:6 in u, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

wıI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte

Goydke

Dr. Meyer-Goßner

Dr. Steindorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

16. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit ihrer Revision "die Verletzung des Verfahrensrechts" und macht geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin einen Sachverständigen zu vernehmen, nicht zurückweisen dürfen. Der Begründung dieser Rüge ist zu entnehmen, daß mit ihr das angefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung gestellt wird. Die darin liegende Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat Erfolg.

Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Das Landgericht hält seine Einlassung für widerlegt. Es folgt der Aussage der Geschädigten, Gudrun DB. Deren Aussageverhalten hat die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen lassen, daß ihre

Angaben zum Tatgeschehen zutreffend sind (UA 17). Dem Antrag der Verteidigung, ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Zeugin glaubwürdig ist, hat sie nicht entsprochen, weil es Aufgabe des Tatrichters sei, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen.

Damit ist das Landgericht den Besonderheiten der Fallgestaltung nicht gerecht geworden. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, daß Gudrun DD an einer "Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" leidet (UA 8). Der Arzt der Psychiatrie Dr. vB. der diese Diagnose während ihres Aufenthalts im Kreiskrankenhaus aD (vom 28. November 1986 bis zum 10. April 1987) gestellt hat, hat dazu ausgesagt, daß ihre "Gedächtnisfunktionen ... einwandfrei" seien (UA 9); sie neige auch nicht dazu, "sexuelle Phantasien" zu entwickeln (UA 22). Dem kann jedoch die Feststellung der Strafkammer entgegenstehen, daß ihr "gesamtes Sinnen und Trachten" darauf gerichtet gewesen sei, sich mit "einer letzthin unerfüllten Liebesbeziehung zu einem Mann mit Namen "Johnny’, mit dem es auch einige Male zum Geschlechtsverkehr gekommen war, zu beschäftigen" (UA 9). Das Landgericht hat nicht ausgeführt, wie es diese Feststellung wertet. Seinem Hinweis, Dr. I] habe zu dem Sexuelverhalten und den sexuellen Beziehungen der Frau DEE keine Angaben machen können, weil sie sich im Kreiskrankenhaus "insoweit jedweder Äußerung entzog" (UA 9, 18), kann entnommen werden, daß es letztlich offengelassen hat, ob eine Beziehung zu "Johnny" tatsächlich bestanden hat oder besteht oder ob sich Frau DB nur in ihrer Phantasie mit einem Mann namens Johnny beschäftigt.

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Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Aussagetüchtigkeit der einzigen Belastungszeugin nicht ohne sachverständige Beratung bejahen. Die Ausführungen des als sachverständigen Zeugen vernommenen Dr. vi» machen dies nicht entbehrlich, weil sie lediglich den Zustand von Frau DB in Krankenhaus I] beschreiben; ob sie ihren Zustand zur Tatzeit am 22. November 1987 sowie ihre Angaben zum Tatgeschehen berücksichtigen, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Zwar gehört die Beurteilung, ob die Tatschilderung eines Zeugen glaubhaft ist, zur Aufgabe des Tatrichters. Sie macht einen wesentlichen Teil der allein ihm obliegenden Ermittlung des von der Anklage umfaßten geschichtlichen Vorganges aus (BGHSt 3, 52, 53; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 30 m. w. Nachw.). Der Tatrichter ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, zur Prüfung der Frage, ob ein Zeuge glaubwürdig ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist aber anders, wenn der Fall, wie hier, Besonderheiten aufweist (vgl. BGH StV 1983, 359; BGH,

Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79). Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß einzelne belastende Angaben der Gudrun Dr: die den Umfang des Tatgeschehens betreffen, auf ihrer Erkrankung beruhen, etwa darauf, daß sie nur in ihrer Phantasie vorgestellte sexuelle Handlungen eines Mannes (Johnny) auf den Angeklagten übertragen hat.

Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Steindorf