Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.06.1982 – 1 StR 184/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E35
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 184/82 URTEIL Ye.
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Monika R , zer. ven aus KB, geboren am EEE 1922 in Suumuuuiinn/
MEER,
wegen Betruges
LS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 3. Juni 1982, an der teilgenonmmen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Oktober 1981 wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
II. Die Verfahrensrüge
Die Verteidigung hatte die Erstellung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit der Zeugin (und Geschädigten) Anna MW-UEEB beantragt; damit sollte bewiesen werden, daß die Aussage der Zeugin unrichtig sei, sie habe an die Angeklagte mehr als den von dieser eingeräumten Betrag von insgesamt DM 1 550,-- bezahlt. Das Landgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, "da die Zeugin die zu diesem Gutachten erforderliche Einwilligung nicht erteilt".
Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, daß diese Begründung die Ablehnung nicht trägt. Zwar darf dem Antrag, einen Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit psychiatrisch oder psychologisch zu untersuchen, nicht stattgegeben werden, wenn der Zeuge nicht einwilligt (BGHSt 14, 21, 23). Doch ist die Untersuchung des Zeugen nicht der einzige Weg, seine Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige kann die sonst niedergelegten Angaben und Äußerungen des Zeugen verwerten, er kann insbesondere bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung anwesend sein und die hierbei gewonnenen Eindrücke verwenden (BGHSt 23, 1; Urt. v. 15. August 1979 - 2 StR 399/79 - bei Holtz MDR 1979, 988). Die Strafkammer hat diese Möglichkeiten offensichtlich nicht bedacht; der beanstandete Beschluß ist fehlerhaft.
Indes kann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.
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In den Urteilsgründen (UA S, 27) legt das Landgericht dar, daß es auch dann keinen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zugezogen hätte, wenn die Zeugin der Untersuchung zugestimmt hätte.
Die Strafkammer begründet diese Auffassung damit, Ursache der in den verschiedenen Aussagen der Zeugin
zur Höhe der weggegebenen Geldbeträge aufgetretenen Differenzen sei "nicht ein pathologischer, auf Geisteskrankheit hindeutender, die Zeugentauglichkeit beeinträchtigender Umstand"; vielmehr seien diese Differenzen auch für den medizinischen Laien leicht erklärbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Zustandekommens der einzelnen Aussagen. Die Strafkammer erörtert das
im einzelnen.
Die hier vom Landgericht angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden und hätten eine Ablehnung wegen genügender eigener Sachkunde gerechtfertigt. Einer der außergewöhnlichen Fälle, in denen es dem Tatrichter nicht gestattet sein kann, die Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen aus eigener Sachkunde zu beurteilen (vgl. BGH Urt. v. 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79; Karlsruher Kommentar § 244 Rdn. 36), lag trotz gewisser Eigentümlichkeiten des Tatgeschehens nicht vor.
Freilich kann eine solche Begründung im Urteil - nachträglich bekanntgemacht und so dem Angeklagten die Möglichkeit nehmend, vor dem Erlaß des Urteils sich dazu zu äußern und sich darauf einzustellen - den Mangel des von der Revision beanstandeten Beschlusses nicht heilen (vgl. BGHSt 19, 24, 26). In aller Regel ist eine solche Begründung auch nicht geeignet, dem Revisionsgericht die Gewißheit zu verschaffen, das Urteil
beruhe nicht auf dem Verfahrensfehler. Meist wird nicht auszuschließen sein, daß die Verteidigung sich mit einem dem Verteidigungsinteresse dienenden Vorbringen mit der erst im Urteil gegebenen Begründung auseinandergesetzt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das ausnahmsweise anders. Der Antrag, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, war ausführlich begründet worden, Weitere Argumente, die geeignet gewesen wären, die Sachkunde des Landgerichts doch noch in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Gründe nicht auf.
Andererseits ist auch nicht zu ersehen, welche sonstigen sachdienlichen Anträge die Verteidigung - hätte die Strafkammer ihre Ablehnung schon im Beschluß mit eigener Sachkunde begründet - hätte stellen können. Die Ablehnung als solche gab der Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen Anlaß, weitere Anträge zu stellen; die Ablehnung mit der jetzt gegebenen richtigen Begründung hätte daran nichts geändert.
III. Die Sachbeschwerde Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf
Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Maul Schikora
Foth Granderath
Cs