Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 27.03.1980 – 4 StR 57/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_57/80 URTEIL f 73:

in der Strafsache

gegen

Udo Rainer FE MED zus LEE, geboren am GEEEEEEEED 1953 1. SEND.

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

FT

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE, GES.

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer. des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

PLA

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Stra® zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Auf den Beschluß des Senats vom 19. Mai 1978 (4 StR 134/78), auf den sich die Strafkammer beruft, läßt sich diese Auffassung jedenfalls nicht stützen. Aus ihm geht lediglich hervor, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in der Regel eine Verurteilung nach der zweiten Alternative des § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei nach vorangegangenem Bannbruch) wegen Subsidiarität gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG entfällt. Das gilt aber nicht für die erste Alternative des § 374 Abs. 1 AO (Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll als Vortat); dieser Tatbestand kommt bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vielmehr regelmäßig zur Anwendung , soweit die Betäubungsmittel nicht zum Eigenverbrauch erworben worden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - 4 StR 472/79 - und Urteil vom 20. September 1979 - 4 StR 474/79; Schmidt in MDR 1978 S. 5, 6; Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 374 AO Anm. 3 a, c; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl., § 374 AO Ran. 4, 6). Es wären deshalb nähere Feststellungen zu den

Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere zum Steueranspruch und zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Das hat die Strafkamner unterlassen und somit

den Unrechtsgehalt der. Tat möglicherweise nicht ausgeschöpft,

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, für den Fall, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB wiederum bejaht werden sollten, sich auch damit auseinanderzusetzen, ob hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Salger Spiegel Knoblich Ruß Goydke