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BGH Urteil vom 26.07.1979 – 4 StR 298/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 298/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Brenner Bernhard D Eu aus Bi 001 dort geboren am MEER 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Autolackierer Michael Sch GANG =.s Bl, ort geboren am m 1955, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

5. den Teilezurichter Jürgen K m sus Bochum, dort geboren am Elle 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Hr

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelharät Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsarwal ten in der Verhandlung, Bundesanwältin ws bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin Günth als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum von

29. Januar 1979 mit Ausnahme der Feststel-

lungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl hat das Landgericht den Angeklagten Dem zu vier Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten Sch zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe und den Angeklagten Km zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklag- i ten Schmme und Ki beanstanden außerdem das Ver- | fahren.

Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg. 4

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,

a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Schae ist | nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),

b) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Ne, © it der geltend gemacht wird, das Gericht habe sich bei der Urteilsfindung unter Verstoß gegen § 261 StPO auf Licht« bilder gestützt, die nicht Gegenstand einer Augenscheinseirınahme gewesen seien, ist unbegründet. Die Fotografien waren ausweislich der Sitzungsniederschrift "Gegenstand der Hauptverhandlung". Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie - wie sich auch aus dem Urteil ergibt (UA S. 14) = vom Gericht in Augenschein genommen worden sind. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung BGHSt 11, 29/30.

Sie verkennt nämlich, daß es sich hier nicht, wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fell, um Schriftstücke handelt, die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt werden mußten.

2, Die Sachbeschwerden sind begründet.

a) Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den 48 Jahre alten Rentner Günter Sc mit bedingtem Tötungsvorsatz gemeinschaftlich schwer mißhandelt und ihn danach - ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz - völlig entkleidet bei einer Temperatur von höchstens 6° C "ungeschützt und hilflos" am Tatort liegen lassen. Selm wurde, nachdem er von einem Passamten gefunden worden war, in lebensgefährlichen Zustand in ein Krankenhaus eingeliefert. Bis zum Tatbeginn "hatte es keinerlei Unstimmigkeiten zwischen Sci und den Angeklagten gegeben".

b) Während gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes keine Bedenken bestehen, hält die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus niedrigen Beweggründen gehandelt, weil sie die Tat "ohne jeglichen Grund oder aus Lust an einer körperlichen Mißhandlung" begangen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine Verurteilung wegen - versuchten oder vollendeten - Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, setzt voraus, daß ein als niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77). Kann das Gericht insoweit zu keiner eindeutigen Feststellung gelangen,

x

- 5. weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, 50 ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (Tatsachen - Alternativität, vel. Tröndle in LK 10. Aufl., § 1 StGB Ran. 68 ff; Kleinknecht 34. Aufl., § 260 StPO Rdn. 30, § 267 StPO Rdn. 4). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar ist "Lust an einer körperlichen Mißhandlung" ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat diesen Beweggrund aber nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern ist - wie sich aus dem Wort "oder" (UA 24) ergibt - zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten möglicherweise ohne jeglichen Grund" gehandelt haben, und sieht darin ebenfalls einen niedrigen Beweggrund. Das ist fehler-

haft,

Was das Landgericht unter einem Handeln "ohne jeglichen Grund" versteht, legt es in dem Urteil allerdings nicht näher dar. Die Gesamtheit der Urteilsgründe läßt jedoch darauf schließen, daß es damit zum Ausdruck bringen will, die Angeklagten seien weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb ihrer Personen liegende Umstände zu der Tat veranlaßt worden, Damit ist zwar ein Indiz für das Vorliegen niedriger Beweggründe dargetan, denn eine auf die Tötung eines Menschen gerichtete Handlung wird in einem solchen Fall in der Regel auf niedrige Beweggründe des Täters schließen lassen, Ein Beweggrund ist damit aber noch nicht festgestellt. Denn unter "Beweggrund" sind die Vorstellungen zu verstehen, welche die zu der Straftat führende Willensbetätigung des Täters entscheidend beeinflußt haben (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 19. Aufl.,

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§ 211 StGB Rdn. 7). Diese Vorstellungen der Angeklagten sind der Feststellung, sie hätten "ohne jeglichen Grund! genandelt, aber nicht zu entnehmen, zumal nur bedingter Tötungsvorsatz lestgestellt ist.

3. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehenbleiben. Das Urteil 128t insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Da der Aufheburgsgrund ausschließlich die innere Tatseite betrifft, steht er der Aufrechterhaltung dieser Feststellungen nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 £f).

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Festsetzung einer Jugendästrafe der erzieherische Zweck im Vordergrund zu stehen hat, Es genügt deshalb nicht, daß - wie bei der Strafzumessung nach dem allgemeinen Strafrecht - ausgehend von der Schuld des Angeklagten die einzelnen Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen werden und danach die Strafe bestimmt wird. Die Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten zwar auch für die Jugendstrafe. In der Hauptsache soll diese jedoch dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der Erziehung dienen. Deshalb ist bei der Festsetzung einer

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- 7.

Jugendstrafe in erster Linie darauf abzustellen, welche Strafhöhe aus erzieherischen Gründen angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 - 4 StR 185/79 - mit weiteren Nachweisen).

Salger Knoblich ‚Ruß Engelhardt Goydke |