Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 03.05.1979 – 4 StR 185/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 185/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Helmut August K EEE aus Qu, dort geboren am. GER 1960,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ME in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MEEEEEB au: GERD als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Oktober 1978 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde,
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft - den Angeklagten nur wegen Totschlags, nicht jedoch wegen Mordes verurteilt hat. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen:
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte, der aus Furcht vor Mißhandlungen durch seinen "übermäßig strengen Vater" entschlossen war, nicht mehr in das Elternhaus zurückzukehren, und sich in einer Waldhütte verborgen hielt, dort den 8 Jahre alten Stefan Schp getötet. Der Angeklagte hatte den Jungen, der "seinen Kopf durch den Eingang hereinstreckte", in der Annahme, "es handele sich um seinen Vater oder einen seiner Brüder, die auf der Suche nach ihm seien", zunächst mit einem Stock niedergeschlagen. Nach dem Erkennen seines Irrtums hatte er versucht, das weinende und schreiende Kind zu trösten. Als dies jedoch ohne Erfolg blieb und der Junge auch auf Drohung nicht aufhörte zu schreien, "schlug die zuvor noch vorhandene Angst des Angeklagten vor vermeintlich ihn suchenden Angehörigen in Wut um", und er schlug
nun mit dem Stock "auf das Kind ein, um damit dem Geschrei ein Ende zu machen", bis "dieses still war und sich nicht mehr bewegte". Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit "infolge seiner Minderbegabung, mangelnden Intelligenz und hohen emotionalen Erregbarkeit ... sowie seiner Dürftigkeit im Gemütsbereich" erheblich vermindert,
b) Bei diesem Sachverhalt ist entgegen der Ansicht der Revision die Auffassung des Landgerichts, es liege keine Tötung aus niedrigen Beweggründen vor, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, als "Tatmotiv" komme "Verärgerung und Wut über das Schreien und Weinen des Kindes in Betracht", es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß dieses Motiv auf einer niedrigen Gesinnung beruhe, denn bei der Tat handele es sich um "eine situationsbedingte Kurzschlußhandlung, die einer Gemütsverfassung von Verzweiflung, Angst und Wut entsprungen ... und deshalb nicht von einer niedrigen Gesinnung begleitet" gewesen sei. Diese eindeutig auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verärgerung und Wut können zwar das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllen. Erforderlich ist hierfür aber, daß sie - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch des Verhältnisses zwischen Anlaß zur Tat und erstrebtem Erfolg - ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (vgl. BGH GA 77, 235 mit weiteren Nachweisen). Eine solche hat das Landgericht jedoch aus den angegebenen Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Denn eine "Gemütsverfassung aus Verzweiflung, Angst und Wut" kann jedenfalls dann ein Handeln aus niedriger Gesinnung ausschließen, wenn sie nicht
vom Täter selbst verschuldet ist (vgl. BGH LM Nr. 25
zu § 211 StGB). Das war hier aber den Feststellungen zufolge ersichtlich der Fall. Anlaß für die "ausweglose Lage", in welcher sich der Angeklagte sah und auf der diese Gemütsverfassung, die ihn zu der "Kurzschlußhandlung" geführt hat, beruhte, war danach nämlich die Behandlung, die er in seinem Elternhaus erfahren hatte, und die dadurch hervorgerufene Furcht vor weiteren Mißhandlungen durch seinen Vater.
c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat
das Landgericht auch das Vorliegen der Mordmerkmale der
Heimtücke und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat verneint. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände,
2. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung strafmildernder und straferschwerender Umstände, die teils in der Person des Angeklagten, teils in der Tat begründet sind, die genannte Strafe als "eine der Schuld des Angeklagten angemessene Sühne" festgesetzt. Diese dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Strafzumessung (vgl. § 46 StGB) wird hier auch den Besonderheiten des Jugendstrafrechts gerecht. Die Jugendstrafe umfaßt alle Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts, sie soll auch den Täter entsühnen und in die Gesellschaft wieder einführen (vgl. BGHSt 18, 207, 209). In erster Linie soll sie allerdings dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Grundgedanken der Erziehung des Jugendlichen dienen (vgl. BGHSt 15, 224, 225). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Denn es setzt sich
eingehend mit der Entwicklung des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsstruktur auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß ihm "durch eine empfindliche Jugendstrafe das Gewicht seiner Tat nachdrücklich vor Augen geführt" werden müsse, "damit er auch die Schwere seiner Schuld erkennt". Es hat damit zu erkennen gegeben, daß es die festgesetzte Strafe auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für notwendig, aber auch ausreichend erachtet.
Salger Hürxthal Knoblich
Richter am BGH Dr.Engelhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Salger Goydke