Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 26.02.1986 – 3 StR 18/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 18/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Volker Friedrich L EEE aus VE, dort geboren am HMMEEEEE 1960,
wegen Totschlags
-2- 2m
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u jun. aus vo
als Verteidiger,
Justizassistent (um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
15. Mai 1985 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin (Ehefrau des Getöteten) und des Angeklagten, die ohne Erfolg bleiben.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes (Handeln aus niedrigen Beweggründen) verurteilt worden ist. Die Feststellungen des Landgerichts seien widersprüchlich, soweit davon ausgegangen werde, Motivationen für das Vorgehen des Angeklagten seien nicht gegeben. Zu Unrecht habe die Strafkammer eine - ihn belastende - Einlassung des Angeklagten ihren Feststellungen nicht zugrundegelegt.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei gegen Stoll deshalb tätlich geworden, weil er ge-
glaubt habe, dieser "sei schwul und wolle etwas von ihm" (UA S. 28), als widerlegt angesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; ebensowenig die Feststellun; das eigentliche Motiv für das Vorgehen des Angeklagten sei nicht zu klären,
Demnach ist auch keine ausreichende Grundlage vorhanden, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (BGH, Urteile vom 2, Juni 1977 - 4 StR 169/77 -; vom 26. Juli 1979 - 4 StR 298/79 -).
Das Vorliegen sonstiger Mordqualifikationen hat das Landgericht zutreffend verneint.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Handeln des Angeklagten als grausam oder aus Mordlust einzuordnen ist. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme dieser Mordqualifikationen. Grausames Handeln ist gekennzeichnet von einer bestimmten Gesinnung des Täters und Tatumständen, welche es bedingen, daß dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zugefügt werden (BGHSt 3, 180, 181; BGH NStZ 19832, 379, 380; BGH MDR 1986, 67, 68). Gerade das ist hinsichtlich des vom Tötungsvorsatz getragenen Tatgeschehens nicht festgestellt. Da das Landgericht kein Motiv für das Handeln des Angeklagten klären konnte, kann auch kein Handeln aus Mordlust (BGH NJW 1953, 1440) in Betracht kommen, abgesehen davon, daß für diese Mordqualifikation ein bedingt vorsätzliches Handeln,wie hier vorliegend (vgl. UA S. 21, 21 a, 34), nicht genügt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 547).
II. Revision der Nebenklägerin
Die Revision der Nebenklägerin, die, soweit sie sich gegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, unzulässig ist, ist im übrigen unbegründet, da das Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO entspr.).
III. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs, 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die zum Tode führenden Fußtritte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt wurden, es hat ausgeschlossen, daß die mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge und der darauf beruhende Sturz - von der Mauer den Tod herbeigeführt haben (UA S. 21,
21 a, 34;. 26/34).
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten seine nicht soziale Lebensführung gewertet und daß er "auf Kosten anderer lebt in den Tag hinein, ohne Vorstellung über seine Zukunft zu haben",
Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dürfen zwar bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BCGHSt 5, 124, 132; BGH NStZ 1984, 259, 260; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 3 StR 424/84; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 134/85 -). Das Landgericht hat hier aber ersicht-
lich das schuldhafte Verweilen in einer kriminellen Umgebung, in der die potentielle Bereitschaft zu strafbaren Handlungen, insbesondere auch zur Anwendung von Gewalt gegen andere, offen zu Tage getreten war, dem Angeklagten straferschwerend angelastet. Das ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Strafkammer ausführt (UA S. 41), "die rohe Gesinnung des Angeklagten äußerte sich schließlich darin, daß er die Taschen des sterbenden Opfers durchwühlte, nur noch daran dachte, die Spuren zu verwischen und sich überlegt ein Alibi zu verschaffen", ist damit nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nicht straferschwerend ist berücksichtigt, daß der Angeklagte als Täter eines Tötungsdeliktes dem sterbenden Opfer keine Hilfe leistete. Auch ist nicht in unzulässiger Weise "die einfache Beseitigung von Tatspuren beziehungsweise der Versuch, sich ein Alibi zu verschaffen", strafschärfend herangezogen (vgl. BGH NStZ 1981, 257; 1985, 21; BGH, Beschluß vom 8. März 1985 - 3 StR 91/85). Durch diese Ausführungen wird nur die bei der Tat gezeigte
rohe Gesinnung besonders herausgestellt und näher begründet (UA S, 4O unten, 41 oben). Aus dem Verhalten nach der Tat auf die rohe Gesinnung bei der Tat zu schließen, ist nicht rechtsfehlerhaft (BGH StV 1984, 21, 22; BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - 3 StR 513/79).
Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei.
Lo
Den erhöhten Anforderungen an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände, die bei einer wenig unter der Höchststrafe liegenden Freiheitsstrafe zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 -
1 StR 692/84 -), ist Genüge getan.
Schmidt Gribbohm RiBGH Dr. Ruß ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert
Schmidt
Kutzer Detter