Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 12.06.1979 – 1 StR 154/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1. StR 1 54/79 URTEIL E77
in der Strafsache
gegen
den Assessor Franz-Merten KB aus GrüiEREE: geboren am &. EB 1925 in Dremmmmmme,
- Sachbezeichnung: Li u.a. -
wegen Hehlerei
Der 1. Strafser«t des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Gribbohm, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt eEEEEEEEEEn GEHE aus GENEEEEEEEED
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77 - emeut wegen Hehlerei, und zwar nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte Ende November 1973 unter Einschaltung des früheren Mitangeklagten Li und der von diesem allein vertretenen Leib GmbH den Brief über eine Teilgrundschuld von 3,1 Mill. DM erworben. Die Stamngrundschuld von 3,69 Mill. DM war von dem damaligen Grundeigentümer, dem Kraftwerksbesitzer Dr. SED, auf Betriebsgrundstücken für die TEEB-Kraft GmbH bestellt worden. Sie sollte künftige Ansprüche dieser Gesellschaft gegen Dr. Sg sichern. Nach Abtretung eines Teilbetrags von 590.000,-- DM an einen Gläubiger des Dr. Sp hatte die TED GmbH durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Fritz Wis die Restgrundschuld an den Kraftwerksbesitzer Franz DEE zu einen im Vertrage mit 200.000,-- DM angegebenen Preis übertragen. Beiden war bekannt, daß die Grundschuld Sicherungszwecken diente, daß sie nicht valutiert war und daß mit zu sichernden Ansprüchen der
TOD GmbH gegen Dr. SED nicht gerechnet werden konnte. Sie planten gemeinsam, unter Ausnutzung der Teilgrundschuld die mit ihr belasteten Kraftwerksgrundstücke im Wege der Zwangsversteigerung an sich zu bringen. Nach Veräußerung dieser Grundstücke durch
Dr. SB an einen anderen Kraftwerksbesitzer hatte WORD sich entschlossen, die Restgrundschuld über Dei durch Verkauf zu verwerten. Hierfür hatte er den von ihm in den Sachverhalt voll eingeweihten Angeklagten gewinnen können.
Wegen der Abtretung der Teilgrundschuld an DEE sind in gesondertem Verfahren WEEEEEB der Untreue und DD der Beihilfe zu dieser Tat schuldig gesprochen und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (Beschluß des Senats vom 29. März 1977 - 1 StR 672/76 -). Diese rechtliche Bewertung hat die Strafkammer in das Urteil gegen den Angeklagten übernonmen. Sie ist demzufolge davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Teilgrundschuldbrief von Vormännern erwarb, die ihn durch eine Vortat im Sinne des Hehlereitatbestandes (§ 259 StGB) erlangt hatten. Mit ausführlicher Begründung hat sie dargelegt, daß der Angeklagte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Eine Verurteilung auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue hat sie damit abgelehnt, daß der Angeklagte bei dem Erwerb allein eigene Interessen unter Ausschluß von Wein
und Dep verfolgte (UA S. 65).
Die Nichtanwendung des § 266 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Teilnahme an der Tat eines anderen ist nur bis zu deren Beendigung möglich. Das Untreuevergehen des Wiedemann wäre mit dem Vollzug der Grundschuldabtretung an De nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch sachlich beendet gewesen, wenn damit das Unrecht seiner Tat seinen Abschluß fand. Hierfür sind Art und Umfang des Nachteils von Bedeutung, der dem Grundstückseigentümer Dr. S@EEB durch die Grundschuldübertragung zugefügt werden konnte. An dem Bestehen seines aus dem Sicherungsvertrag herzuleitenden Rückgewähranspruchs gegen die TEE GmbH konnte sie nichts ändern. Gleiches gilt für die aus dem Anspruch folgende Einrede gegen die Grundschuld. Sie konnte gemäß § 1157 BGB auch D@- ai» entgegengesetzt werden, da er alle sie begründenden Tatsachen beim Erwerb der Grundschuld kannte. Deshalb konnte Dr. Se weiter den gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB gegebenen Anspruch auf einen Grundschuldverzicht auch DB gegenüber geltend machen. Die Grundschuldübertragung verschlechterte aber in hohem Maße die Zugriffsmöglichkeiten wegen des obligatorischen Rückgewähranspruchs. Ferner beeinträchtigte sie Einrede und Verzichtsanspruch schwerwiegend deshalb, weil beide Rechtspositionen mit dem Risiko des für Dein» Bösgläubigkeit zu erbringenden Beweises belastet wurden. In dieser schadensgleichen Vermögensgefährdung erschöpfte sich der mit der Verwirklichung des Treubruchtatbestandes durch Wiedemann zu Lasten des Dr. SEE» bewirkbare Vermögensnachteil. Er konnte allerdings noch erweitert oder vertieft werden. Tatsächlich vergrößerte die auf WB Betreiben vorgenommene Weiterübertragung der Grundschuld auf die Lee GmbH die mit Bezug auf Einrede und Verzichtsanspruch bestehenden Beweisschwierigkeiten, da nunmehr Bösgläubigkeit nicht
allein des DEE, sondern auch des Repräsentanten seiner Rechtsnachfolgerin nachgewiesen werden mußte (vgl. RGZ 135, 310) und weil die als Indiz dafür in Betracht kommende Beteiligung des WEB auch am zweiten Übertragungsakt für Außenstehende nicht offenlag. Die Weitergabe der Grundschuld war aber in WeiB-EEEB ursprünglichem Plan nicht vorgesehen. Ihre Veranlassung beruhte auf einem geraume Zeit nach Erledigung der ersten Abtretung gefaßten neuen Entschluß. Nach alledem liegt es nahe, in seiner Mitwirkung an dem zweiten Übertragungsakt nicht die Fortführung eines lediglich vollendeten Untreuedelikts, sondern eine Verwertungshandlung nach beendeter Tat zu erblicken.
Einer abschließenden Stellungnahme hierzu ist der Senat enthoben. Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zur Untreue des WEB scheitert jedenfalls aus subjektiven Gründen. Nach den Urteilsgründen verfolgte der Angeklagte mit dem Erwerb der Grundschuld über die ICE GmbH allein eigene Interessen unter Ausschluß von WEB und Dee. Für ihn stellte sich sein Handeln lediglich als Verwirklichung eigener Ziele, nicht dagegen zugleich auch als Unterstützung fremden Bestrebens dar. Er hatte daher nicht den für eine strafbare Förderung fremder Tat erforderlichen Gehilfenvorsatz.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.
Da die Revision zugleich zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), hat der Senat das Urteil einer umfassenden Prüfung unterzogen, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Sie hat solche Mängel nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Zipfel Herdegen Gribbohm Niepel