Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 29.03.1977 – 1 StR 672/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ısın 672/76 BESCHLUSS
,
wegen _
in der Strafsache
‚gegen
den Bauingenieur Friedrich W EEE aus Me, geboren am En 1936 in Mu, zur Zeit
in Haft,
‚ die Sekretärin Felizitas W SEEmEEEEEEEEE | sebo-
rene CE aus MOEEBEES geboren am EEE 1909
in Kol,
. den Blektroneister Franz D PR aus
RO, Gort geboren am Em 1920,
- zu 1.) Untreue u 2.) und 3. ) Beihilfe zur Untreue
5 Minden Tr 2 Augef AH US LE HR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1977 beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten Friedrich W uEEHEEEEEM. vom 17. August 1976, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da für die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen jedenfalls dann kein
Raum ist, wenn - wie hier - der Angeklagte und sein
' Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhand-
lung anwesend waren (BGHSt 1, Lu; 14, 330, 332/333), und im übrigen die Revision rechtzeitig begründet worden ist. Zudem hat der Angeklagte die Versäumung
der Frist selbst verschuldet.
Die Revisionen der Angeklagten Friedrich Wim Felizitas WEM und Franz DENE gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben
nat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Pfeiffer Mösl
Woesner
Kuhn
Pikart