Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 29.03.1977 – 1 StR 672/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

ısın 672/76 BESCHLUSS

,

wegen _

in der Strafsache

‚gegen

den Bauingenieur Friedrich W EEE aus Me, geboren am En 1936 in Mu, zur Zeit

in Haft,

‚ die Sekretärin Felizitas W SEEmEEEEEEEEE | sebo-

rene CE aus MOEEBEES geboren am EEE 1909

in Kol,

. den Blektroneister Franz D PR aus

RO, Gort geboren am Em 1920,

- zu 1.) Untreue u 2.) und 3. ) Beihilfe zur Untreue

5 Minden Tr 2 Augef AH US LE HR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1977 beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten Friedrich W uEEHEEEEEM. vom 17. August 1976, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da für die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen jedenfalls dann kein

Raum ist, wenn - wie hier - der Angeklagte und sein

' Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhand-

lung anwesend waren (BGHSt 1, Lu; 14, 330, 332/333), und im übrigen die Revision rechtzeitig begründet worden ist. Zudem hat der Angeklagte die Versäumung

der Frist selbst verschuldet.

Die Revisionen der Angeklagten Friedrich Wim Felizitas WEM und Franz DENE gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben

nat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). .

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Pfeiffer Mösl

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Pikart