Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.05.1979 – 1 StR 244/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 244/79 BESCHLUSS
is
in der Strafsache
gegen
den Kupferschmied Otto HD aus NW, geboren am GB. ER 1940 in Lu, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31, Oktober 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Der Rechtsfolgenausspruch kann Jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die Strafkamner hat den von ihr angenommenen minder schweren Fall des Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung auch damit begründet, daß die Tat im Versuchsstadium.
steckengeblieben ist (UA S. 8). Möglicherweise
ist sie davon ausgegangen, daß die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Findung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB eine nochmalige Milderung des Strafrahmens nach § 8§ 23, 49 StGB nicht mehr zuläßt. Das wäre gemäß § 50 StGB nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ohne den Gesichtspunkt des Versuchs einen minder schweren Fall nicht angenommen hätte; liegt ein minder schwerer Fall unabhängig von einem besonderen Strafmilderungsgrund vor und kommt dieser zusätzlich hinzu, so kann der Strafrahmen für den minder schweren Fall nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduziert werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 19, Aufl. Rdn. 5 zu § 50). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter dieser Rechtslage bewußt gewesen ist. Darlegungen dazu hätten hier nahe gelegen, weil auch ohne Berücksichtigung des Versuchs die Annahme eines minder schweren Falles von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür könnten sprechen das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers, seine erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit, die geringe Höhe der angestrebten Beute und der sofortige Abbruch der Tat, als von der Benachrichtigung der Polizei die Rede war. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, was sich auch auf
in S
die Einziehungsanordnung auswirkt (vgl. BGHSt 14, 381, 383) ."
Dem stimmt der Senat zu.
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