Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 04.04.1979 – 2 StR 675/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 675/78 URTEIL uyzp

in der Strafsache gegen 1. den Elektriker Gürol D EEE zu: TOmEEE? GEB, zevoren am GEN 19:5 in ED

(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, die Verkäuferin Parlak D EEEEEEEp zeo- Ya

aus FON, zeoren = GE 1949 in SW (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

3F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte REED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Parlak Dip wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1978, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Parlak DB sowie die Revision des Angeklagten Gürol DD werden verworfen.

Der Angeklagte Gürol DEE hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Gürol DEE wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und 141,1 kg sichergestelltes Haschisch eingezogen. Gegen die Mitangeklagte Parlak DB hat es wegen Beihilfe zu einer solchen Tat eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte

beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten Gürol De ist in vollem Umfang unbegründet,

a) Der von ihm behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Wie er selber vorträgt und auch im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt ist, sind ihm verschiedene Urkunden vorgehalten worden (Blätter aus dem beschlagnahmten Ringbuch und dem asservierten Notizbuch). Zu den betreffenden Eintragungen hat er sich geäußert und dabei nicht bestritten, daß die Notizen von ihm stammen. Seine Einlas-

sung geht lediglich dahin, daß es sich um Angaben von Kom handle, die er aufgeschrieben habe, ohne ihren Sinn zu erkennen. Welche Bedeutung den vom Angeklagten somit zugegebenen Eintragungen für dessen Überführung zukommt, durfte das Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung beurteilen, Bedenken gegen die wörtliche Wiedergabe auf Seite 9 UA bestehen schon deshalb nicht, weil

sie sich auf einen sehr kurzen Ausschnitt beschränkt (vgl. im übrigen BGHSt 14, 310, 311). |

b) Das sonstige Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

2. Das Rechtsmittel der Angeklagten Parlak Din hat, soweit es den Schuldspruch betrifft, ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand des Urteils.

a) Die Verfahrensbeschwerde kann bereits insofern keinen Erfolg haben, als nach § 274 StPO davon auszugehen ist, daß die Angeklagte den von ihr behaupteten Hilfsbeweisamtrag nicht gestellt hat. In der Hauptverhandlungsniederschrift ist ein derartiger Antrag nicht vermerkt.

b) Mit dem Einzelvortrag im Rahmen der Sachrüge wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Beweismittel durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Ein solcher hat sich zu Ungunsten der Angeklagten auch nicht bei der sonstigen Prüfung des Schuld-

spruchs gezeigt. Ob sie durch ihren Tatbeitrag - entgegen der Auffassung des Landgerichts - Beihilfe zur Tat ihres Ehemannes und nicht zu der des früheren Angeklagten AG geleistet hat, kann dahingestellt bleiben. Durch die andere rechtliche Würdigung im Urteil ist die Angeklagte nicht beschwert.

c) Jedoch muß der gegen sie ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat, wie das Urteil ersehen läßt, den - allerdings nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG allein deshalb zugrunde gelegt, weil es die Tat des Angeklagten AB als eine besonders schwere im Sinne dieser Vorschrift gewertet hat. Damit ist von der Strafkammer aber verkannt worden, daß bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur dann ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist.

Es genügt nicht, daß sich die Haupttat als ein besonders schwerer Fall erweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 -). Denn der Absatz 4 des § 11 BetMG enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern

nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256). Demgemäß müssen seine Voraussetzungen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden.

Schumacher willms Kirchhof

Mösl Meyer