Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 12.03.1981 – 1 StR 51/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 51/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Möbelschreiner Wieland M EEE aus Neiikmmm-
REED, geboren am EEE 1956 in KO /EEE, Zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2
StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2,3 und 4,
2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zeigt in den Fällen II 5 und 6 insgesamt, in den Fällen II 1 bis 4 im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
II. Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen II 1 bis 4 (und demgemäß der Ausspruch der Gesamtstrafe) nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat den "Regelstrafrahmen" des § 11 Abs. 4 BtMG zugrunde gelegt, weil der Angeklagte in
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diesen Fällen "einem Täter Hilfe geleistet (hat), der Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen hat"
(UA S. 16). Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, daß sich die Haupttat als besonders schwerer Fall erweist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78).
Der Senat vermag - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht auszuschließen, daß der Straf ausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht führt eine Reihe von Milderungsgründen an (UA S. 18/19), die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ins Gewicht fallen können. Ob das Landgericht, hätte es diese Gesamtwürdigung vorgenommen, ebenfalls von einem besonders schweren Fall ausgegangen wäre, ist nicht von vorneherein zu bejahen.
Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth