Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.09.1981 – 1 StR 498/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 498/81 BESCHLUSS ARIR,
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1.
2. 54
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Co» und HD zesen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1981 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt, daß der Angeklagte CB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Angeklagte Hg» wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt sind.
Auf die Revision des Angeklagten Mg wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt, daß der Angeklagte “az des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten MB wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Mgw, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
>. Die Angeklagten Ce una H
tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Cm ni N
sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch mußten die Schuldsprüche berichtigt und neu gefaßt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 1979 - 4 StR 431/79; Beschl. vom 9. Dezember 1980 - 5 StR 668/80).
Die Revision des Angeklagten Mg ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte Mg des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (UA. S. 23). Indes läßt die Urteilsformel nicht erkennen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, a.a.0.); der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt und neu gefaßt.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Mi kann nicht bestehen bleiben, Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
"Die Strafkammer hat der Strafbemessung den Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) zu Grunde gelegt, weil der Angeklagte
"das Vorhaben der beiden anderen erwachsenen Angeklagten, in den Besitz einer großen Heroinmenge zu gelangen, unterstützte", Diese als Beihilfe gewertete Unterstützung ist aber nicht allein schon deshalb ein besonders schwerer Fall, weil die unterstützte Haupttat so zu bewerten ist. Bei einem Gehilfen kann von der schwereren Strafdrohung nur ausgegangen werden, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78) ."
Pikart Kuhn Ulsamer
Maul Foth