Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 15.10.1980 – 2 StR 478/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 478/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Monteur und Verkäufer Joachim Friedrich 7
aus Km, geboren am EEMEEE 1954 in Ceiiiikummmmm
2. die Studentin und freiberufliche Dolmetscherin Birgitta
3 ME, cv. Vi 2:5 Ka dort geboren an GE "955 ,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr, Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ln
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MEINEN aus GERIET
als Verteidiger des Angeklagten
Joachim Cl:
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Kassel vom
5. Mai 1980 in den Rechtsfolgeaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben
und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Joachim TEENS wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte Birgitta Tb wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten Joachim TE hat es überdies die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur zu den Rechtsfolgeaussprüchen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten Joachim Ts
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts ist unzulässig, weil der Angeklagte im Anschluß an die seinem Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222 a StPO zugegangene Mitteilung über die Gerichtsbesetzung (Bl. 141 R d.A.) einen Besetzungseinwand nach § 222 b StPO nicht erhoben hat.
Soweit sich dieser Beschwerdeführer mit der Bewertung der Aussagen des Zeugen FOARIEB durch die Strafkammer befaßt, greift er nur in unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi-
gung an.
u -
Die auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten Joachim Tb als Mittäter beurteilt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zusammen mit FE Einkaufsfahrten verabredet (UA S. 6) und im eigenen Pkw durchgeführt (UA S. 5, 6). Den Weiterverkauf hat er maßgeblich dadurch mit vorbereitet, daß er für das Strecken und Abpacken des erworbenen Heroins seine Wohnung zur Verfügung gestellt und teilweise selbst bei dieser Tätigkeit mitgewirkt sowie seine Ehefrau zur Mithilfe veranlaßt hat (UA S. 6, 7). Schließlich hat er mit Fam Verkaufsfahrten verabredet und in seinem Pkw durchgeführt und sich teilweise an Ort und Stelle durch Bereithalten und Anreichen des Heroins an dessen Verkauf und Übergabe beteiligt (UA S. 7, 8, 10). Damit hat dieser Angeklagte auf den Umfang der abgewickelten Heroingeschäfte sowie auf den Zeitpunkt eines großen Teils der durchgeführten Ein- und Verkaufsfahrten maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Sein Verhalten war bestimmt von dem eigenen Interesse, zusammen mit Feiiilı durch Heroinhandel rasch einen großen gemeinsamen Gewinn zu erzielen und davon seinen Anteil zu bekommen. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, dieser Angeklagte habe - anders als seine Ehefrau - nicht nur die Tat eines anderen unterstützt, sondern im Sinne des § 25 StGB "selbst" Handel getrieben, nicht zu beanstanden.
- 5.
Dagegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten Joachin WW nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer den die Strafbarkeit begründenden Umstand, daß der Angeklagte aus reinem Gewinnstreben gehandelt hat, in unzulässiger Weise zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen hat (UA S. 16, 17). Zugleich mit dem Strafausspruch wird auch die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben; über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein.
Die Revision der Angeklagten Birgitta Timm
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war trotz der Auskunftsverweigerung des Zeugen Feine die Einführung seiner früher vor Polizeibeamten gemachten Aussagen durch Vernehmung der Verhörspersonen zulässig (BGHSt 17, 245, 246).
Die Urteilsausführungen zur Bewertung der früheren Angaben Fiss lassen zweifelsfrei erkennen, daß die Strafkammer die hierfür bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere so weit sie sich aus der Mittäterschaft FOEEMs ergeben, gesehen und berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß es sich bei den über Verhörspersonen in das Verfahren eingeführten Aussagen Fws, weil er sie seinerzeit vor der Polizei als Mitbeschuldigter gemacht hatte, entgegen der Bezeichnung in den Urteilsgründen nicht um Zeugenaussagen handelte, sondern daß sie als Aussagen eines Mitbeschuldigten gewertet werden mußten (BGHSt 10, 186). Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Strafkammer sich nur bei der Abfassung der schriftlichen
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Urteilsgründe im sprachlichen Ausdruck vergriffen und nicht etwa in der Hauptverhandlung übersehen hat, daß FAME bei seiner früheren Vernehmung
keiner Aussage- oder Wahrheitspflicht unterlegen hatte.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf.
Fehlerhaft sind dagegen auch hier die Strafzumessungserwägungen. Die Strafkammer hat bei der Angeklagten Birgitta Tee den Strafrahmen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG für einen besonders schweren Fall - unter Ermäßigung nach Beihilfegrundsätzen - ohne weiteres deshalb angewandt, weil die unterstützte Haupttat der Abgabe einer nicht geringen Menge Heroins ein besonders schwerer Fall war. Es kam indessen darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als ein besonders schwerer Fall darstellte (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78).
Das hat die Strafkammer ersichtlich verkannt. Unzulässig war außerdem die straferschwerende Berücksichtigung des Handelns aus Gewinnstreben (UA S. 16),
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weil die Strafkammer insoweit keine Feststellungen hatte treffen können (UA S. 15). Beide Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Schumacher Müller Meyer
Maier Niemöller