Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 20.02.1979 – 4 StR 262/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Ad: 7

in der Strafsache

gegen

den Polizeiobermeister Gerhard BD EEEB aus Ceiiia-GEEEEEB, geboren am EB. EEE 19.0 in SCHNEE,

wegen Meineids

5

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 312. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär en als Urkundsbeanter der Geschäftsste32le,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver— handlung und Entscheidung, auch über die Ko— sten des Rechtsmittels, an eine andere Straf—

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen seine Kollegen Schweie und SCHEB-SasB wegen Körperverletzung im Amt vor dem Amtsrichter in Gelsenkirchen-Buer am 21. Mai 1976 der Wahrheit zuwider unter Eid bekundet, er habe sich während der Mißhandlung des Karl-Heinz PB, die im Vernehmungszimmer stattfand, nur im Wachraum aufgehalten; wie er in der Hauptverhandlung gegen seine Kollegen jedoch eingeräumt hat, hat er den Wachraum einmal verlassen, ist Polizeimeister JE "nach hinten" (zum Vernehmungszimmer) gefolgt und hat bei geöffneter Tür hinter JE gestanden, als dieser fotografierte. Dies hat er bewußt verschwiegen, weil er sich so weitgehend wie möglich aus der Sache heraushalten wollte. Insoweit halten die Ausführungen im Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in der Hauptverhandlung schließlich doch noch die Wahrheit gesagt und daß sich die falsche Aussage im Ermittlungsverfahren deshalb auf den Ausgang des Strafverfahrens nicht ausgewirkt hat. Sie hat aufgrund

dieser (und weiterer Umstände) einen minder schweren Fali im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angenommen. Eine Anwendung des § 158 StGB, dessen Voraussetzungen danach nahe lagen (vgl. auch BGHSt 9, 99; BGH NJW 1962, 2164; BGHSt 18, 348; 21, 115), hat sie jedoch nicht geprüft. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, weil die Anwendung des § 158 StGB zu einem erheblich milderen Strafrahmen geführt hätte (§ 49 Abs. 2 StGB). Auch wenn die erkannte Strafe maßvoll ist, 1äßt sich von vornherein nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer den Angeklagten bei Anwendung des § 158 StGB milder bestraft hätte.

3. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer außerdem Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte (zwar) "in erster Linie" nicht aus eigennützigen Motiven, sondern "eher" aus falsch verstandener Kameradschaft gehan-- delt (UA 8). An anderer Stelle im Urteil (UA 4) heißt es "aber, er habe mit seiner Falschaussage im Ermittlungsverfahren unter anderen verhindern wollen, daß er in den Verdacht einer Beteiligung an dem Geschehen geriet. Die Strafmilderungsmöglichkeit des § 157 StGB kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Abwendung der Gefahr einer Bestrafung nicht der alleinige. oder der Endzweck der Falschaussage gewesen ist (BGHSt 2, 379; BGH NJW 1953, 1479; BGHSt 8, 301, 317; BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - 1 StR 606/78). Bleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrenabwendung überhaupt vorlag, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" (BGH GA 1968, 304). § 157 StGB ist also bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen 1äßt, daß der Angeklagte auch aus Furcht vor einer eigenen Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat (Beschluß des Senats

vom 13. März 1968 - 4 StR 650/67). Bestand danach wirklich ein auch nur entfernter (BGH VRS 25, 38, 40) Werdacht der Beteiligung oder stellt sich ein solcher” Verdacht später heraus, war die Vereidigung des AngelisAlag-

ten außerdem nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig. Feh£er bei der Vereidigung können strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 23, 30; 27, 74; Urteil des Senats vom 26. April 1979 - 4 StR 165/79).

Salger Spiegel Hürxthal Ruß Goydke