Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.02.1979 – 1 StR 606/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 606/78 URTEIL U
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Rudolf Ha EEE zus Oreiiiiikme, geboren am WR. EB 19543 in Kögun/ Tem,
2. den Kaufmann Rudi L ee aus Gamil, geboren am WB. EB 1959 in MaEEEEB,
53. die Kontrolleurin Mathilde S WB , geborene Beim, aus Pe, dort geboren am EB. EEE 1935,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE a1 s Verteidiger für den Angeklagten Lew,
Justizhauptsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 28. April 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Hai, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
2. auf die Revisionen der Angeklagten Le8- EB und SEM, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten Le zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die insoweit entstandenen Kosten einschließlich der dem Angeklagten LM erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Halb zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Betrugs, die Angeklagten Le und se je eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen. Hab ist zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, LEW zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und S@®B zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen LEW und SEM erkannten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte Ha@EER Aurch Manipulationen einen Zugewinnausgleichsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau verkürzen oder völlig beseitigen (UA S. 8). Im September 1974 gewann er zunächst den Mitangeklagten L&WWB und sodann auch die Mitangeklagte SW für seinen Plan. Beide sollten in wahrheitswidriger Weise bekunden, daß Ha@B die Rückzahlung von Darlehen von insgesamt über 120.000,- DM an sie schulde. Sie unterzeichneten fingierte Darlehensverträge und Quittungen und bestätigten während eines auf Klage der Enefrau angestrengten Rechtsstreits vor einer Zivilkammer des Landgerichts München II am 12. November 1976 als Zeugen uneidlich das unwahre Vorbringen des Angeklagten.
Bereits zuvor hatte der Angeklagte durch seine Rechtsanwälte gegenüber seiner Ehefrau Abwicklungsvorschläge unter Berücksichtigung der angeblichen Darlehensschulden unterbreiten lassen und schließlich sogar von ihr eine Zahlung von 47.000,- DM gefordert, ohne Jedoch entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Die Revisionen der Angeklagten richten sich mit Sach- und Verfahrensrügen gegen ihre Verurteilung; die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Ha und gegen die Strafaussetzung im Falle Leis».
I. Revision des Angeklagten Haie
1. Prozeßvoraussetzungen
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Strafantrag von Frau WEB, der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, fristgerecht gestellt. Der Beginn der Strafantragsfrist setzt eine sichere Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter voraus; bloße Vermutungen oder Verdachtsgründe setzen die Frist nicht in Lauf (vgl. Dreher/Tröndle StGB 38, Aufl. § 77 b Rdn. Amit Nachw.). Wenn die Strafkammer aus dem Vorbringen der Verletzten und ihres Rechtsanwalts HM (UA Ss. 25 bis 27) gefolgert hat, daß Frau WB erst kurz vor der Antragstellung von den Manipulationen des Angeklagten sichere Kenntnis erhalten hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Sachrüge
Die Verurteilung des Angeklagten Has wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Betrugs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die knappe rechtliche Würdigung macht nicht deutlich,worin das Landgericht jeweils die zwei Betrugsversuchen zugrunde liegenden Täuschungshandlungen gesehen hat. Offenbar wollte die Strafkammer die Annahme von zwei Taten damit begründen, daß der Angeklagte "sein Ziel, den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, dadurch zu erreichen versuchte, daß er mit Hilfe zweier Personen getäuscht hat, so daß eine natürliche Handlungseinheit vorliegt". Das Einschalten von zwei Personen zum gleichen täuschungszweck begründet jedoch noch keine Mehrheit von
Versuchshandlungen; im Falle der Vollendung hätten die einzelnen Täuschungshandlungen nur zu einer vermögensschädigenden Verfügung des Getäuschten, hier des Pro-
zeßgerichts, führen können. Die Gesamtumstände einschließ-
lich der vor Beginn des Rechtsstreits liegenden Täuschungshandlungen sprechen eher dafür, einen fortgesetzten Betrugsversuch anzunehmen. Hierzu bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen, insbesondere zur Frage des Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 19, 323).Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Annahme von zwei Betrugsversuchen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. In den Strafzumessungsgründen (UA S. 28) ist als belastend hervorgehoben, daß der Angeklagte zwei Vergehen begangen habe. Der Schuldspruch kann daher nicht bestehenbleiben. Die Verurteilung muß mit den Feststellungen aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
II. Revision der Angeklagten LE und SB
Der Schuldspruch ist an sich aus sachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Beide Angeklagte sind wegen Je eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage verurteilt worden. Die Aufhebung der Feststellungen im Falle des Angeklagten Hab entzieht hier jedoch auch dem Schuldspruch gegen die Angeklagten Lei und SE die verläßliche Grundlage. Auf die Sachrüge dieser Angeklagten muß daher ihre Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden. Die Verfahrensrügen bedürfen auch hier keiner Erörterung.
III, Revision der Staatsanwaltschaft
1. Verurteilung Hain
derungen seiner 8eschiedenen Frau zu Fall zu bringen (UA S, 8 und 12). Auf seine Veranlassung unterzeichneten sie fingierte Darlehensverträge und Quittungen
(UA S, 10, 11, 12). Wie im Urteil (S,. 13) ausgeführt ist, ließ der Angeklagte Ha nit Schriftsatz vom 20. April 1976 dem Landgericht München II vortragen,
le eines Rechtsstreits durch entsprechende Zeugenaussagen vereinbart worden ist, nicht die Mitangeklagten auch zur Bestätigung der angeblichen Darlehen vor Gericht aufgefordert oder sich wenigstens ihrer weiteren Mitwirkung versichert haben soll. Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, auch dahin, wie es zur Vernehmung von LM und SED gekommen ist. Die Verurteilung enthält insoweit einen sachlich-rechtlichen Mangel und ist daher aufzuheben.
2. Strafaussetzung Le»
Die Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung einzuräumen ist, ist weitgehend dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Ermessensfehler sind hier nicht erkennbar. Wenn die Strafkammer darin, daß der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte, der ein tadelloses Vorleben geführt haben soll, sich ohne eigenes Interesse und aus bloßer Gefälligkeit zu der ihm zur Last gelegten Straftat hat verleiten lassen (UA S. 30), außergewöhnliche Milderungsgründe sieht, die die Strafaussetzung rechtfertigen, erscheint dies vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 137/76).
Insoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos,
IV, Im Ergebnis führen die Rechtsmittel dazu, daß das Urteil im ganzen aufgehoben und die Sache in vollem Umfang zurückverwiesen werden muß.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Bestimmung des § 157 StGB auch dann anwendbar ist,
4,
der alleinige oder der Endzweck gewesen ist (BGHSt 2, 379; BGH NJW 53, 1479; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - 2 StR 658/70). Daß sich der Täter auf den Eidesnotstand nicht berufen hat, weil er bestritten hat, falsch ausgesagt zu haben, steht der Anwendung nicht entgegen. Bleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrabwendung überhaupt vorlag, so gilt der Grundsatz in dubio pro reo (BGH GA 68, 304),
Pikart Loesdau Woesner
Zipfel Herdegen