Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 13.03.1968 – 4 StR 650/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9139 097 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 650/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Helene R EW zer. SEE aus I, geboren ar EEE 1934 in Tap-

wegen Meineidsmusas

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 13. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. September 1967,

soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

. In diesem: ‚Umfang wird die Sache zu neuer Verhandung und Entsche!dung, auch über die, Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der: Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 157 StGB möglicherweise zu Unrecht nicht angewendet worden.

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Die Angeklagte hat bestritten, falsch geschworen zu haben und sich über die Beweggründe des Meineides nicht ‚geäußert. Nach den Umständen liegt es jedoch nahe, daß sie zumindest auch deswegen den von ihrem Ehemann im Zivilprozeß vorgetragenen Sachverhalt bestätigt hat, weil sie ihn vor einer Bestrafung wegen Diebstahls des Kraftfahrzeugbriefes bewahren wollte; denn diesen Vorwurf schloß der gegen ihn gerichtete Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein. Das würde um so mehr gelten, falls der Pankstellenpächter Me ) - was nach den bisherigen Feststellungen richt ausgeschlossen ist - im Zeitpünkt der Zeugenaussage der Angeklagten bereits Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet haben sollte. Die Bestimmung des § 157 StGB ist aber bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung ihres Ehemanns die Unwahrheit gesagt hat (BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60 -).

Eine Anwendung dieser Vorschrift auch auf die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt kommt zwar nicht in Betracht, weil die Angeklagte ihre Erklärung freiwillig und. unaufgefordert abgegeben hat (RGSt 36, 49). Es 15ßt sich jedoch nicht ausschließen, aaß die Bemessung der Strafe insoweit durch die Höhe der wegen Meineids ausgesprochenen Strafe zu Ungunsten der

Angeklagten beeinflußt worden ist. Das Urteil war daher,

soweit os sie betrifft, im gesamten Strafausspruch aufzuheben.

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