Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.01.1979 – 4 StR 662/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHISHOF
4 StR 62/38 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz CO Cm, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EB 1955 in CENT,
wegen schweren Raubes u.a.
Ä
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1978 aufge-
hoben, soweit die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Sachbeschädigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und angeordnet, daß die Untersuchungshaft, die der Angeklagte in der Zeit vom 26. Januar bis zum 3. Februar 1978 erlitten hat, nicht auf die Strafe angerechnet werde, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Sie hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wendet.
4. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2, Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
3. Der Ausspruch über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht begründet diesen damit, der Angeklagte habe "durch die Nichtbefolgung der mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ... verbundenen Auflagen die Untersuchungshaft insoweit verschuldet", diese sei deshalb nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auf die Strafe anzurechnen, Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: |
"Eine Nichtanrechnung i.S. der genannten Vorschrift darf nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte diesbezüglich eine Prozeßverschleppung beabsichtigt hat (vgl. BGHSt 23, 306, 307 sowie BGH, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 5 StR 801/77 -). Dadurch, daß der Angeklagte die ihm bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erteilten Auflagen nicht erfüllt und insoweit seine erneute Inhaftierung "verschuldet" hat (UA S. 27), sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Die genannten Verstöße rechtfertigiten nur die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses,. Ein übelr die (neue) Inhaftierung hinausgehender weiterer Nachteil, wie ihn § 51 Abs, 1 StGB vorsieht, durfte damit für den Angeklagten nicht verbunden sein (vgl. BGHSt 23, 307, 308). Andernfalls würde Untersuchungshaft, die in irgendeiner Form immer verschuldet ist, regelmäßig nicht anzurechnen sein; das aber würde dem Sinn und Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB widersprechen (vgl. Tröndle, StGB, 38. Aufl. 1978, Rdn. 12 zu § 51)."
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil ist deshalb imnsoweit aufzuheben.
4, Da die - unbeschränkt eingelegte - Revision sonach im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, treffen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
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