Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 11.03.1986 – 5 StR 40/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Constantin C BD aus ve, geboren am EEE» 1930 in re Ti (Rumänien),

wegen Zuhälterei u.a.

2 77

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1986

nach § 349 Abs. 2, A StPO - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Untersuchungshaf* nicht auf die Strafe

angerechnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Gründe§

Die Verfahrensrüren sind unbegründet (S 349% Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß die Strafkammer einen Teil der Untersuchungshaft von der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe ausgenommen hat (53 51 Abs. 1 Satz 2 StGB). Fluchtvorbereitungen, die Grund für die Anordnung oder Vollziehung von Untersuchungshaft waren, können eine Versagung der Anrechnung (8 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) nur rechtfertigen, wenn sie zu einer Verschlepnung des Verfahrens geführt haben (BGHSt 23, 307; BGI Beschluß vom 10. Januar 1979

- 4 StR 662/78 -). Hier ergeben die Feststellungen nicht, daß der während der Haftverschonung unternommene Versuch

3 AT

des Angeklagten, sich einen gefälschten Paß zu verschaffen, zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, bestimmt der Senat von sich aus, daß die auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB

gestützte Anordnung entfällt.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Niepel