Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 17.01.1978 – 5 StR 801/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
ar
5 StR 801/77 (alt: 5 StR 269/76)
A AR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Stahl- und Eisenformer, Fotografen und Gastwirt
Lothar C ED zu: oc - Tamm, geboren an. 1934 in Mom.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17.Januar 1978 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 25.März 1977 nach § 349 Abs.4 StPO dahin abgeändert, daß auch die vom 5.Mai 1976 bis zum 25.März 1977 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten für seine auf die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkte Revision trägt die Landeskasse.
2. Die gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 25.März 1977 gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
4, Die wirksam auf die Frage der Anrechnung unter- ]ittener Untersuchungshaft beschränkte Revision hat Erfolg. Das Landgericht begründet die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft damit, daß der Angeklagte versucht habe, Zeugen zu falschen Aussagen zu bestimmen, sowie mit ‘seiner in der Hauptverhandlung gezeigten Feindseligkeit gegen Belastungszeugen (UA S.73 f). Das genügt nicht den Anforderungen des § 51 Abs.1 Satz 2 StGB. Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, daß der Angeklagte bezweckt hat, die Untersuchungshaft zu verlängern oder das Verfahren zu
-3-
verschleppen (vgl. BGHSt 23,306,307 f); eine solche Absicht des Angeklagten liegt auch nach den Umständen nicht nahe. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 Satz 2 StGB kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß der Angeklagte in unlauterer Weise auf Zeugen eingewirkt hat. Da eine weitere Aufklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Anwendung des § 51 Abs.1 Satz 2 StGB verspricht, entscheidet der Senat über die Anrechnung der Untersuchungshaft selbst.
2. Die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten der Revision in vollem Umfang auferlegt. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Wegen der Taten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, sowie wegen einer weiteren Tat, hinsichtlich deren der Angeklagte jetzt freigesprochen worden ist, war mit Urteil vom 17.Dezember 1975 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden. Nachdem der Senat das Urteil vom 17.Dezember 1975 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Demnach hatte die Revision
h-
gegen das ältere Urteil im Ergebnis keinen Erfolg (§ 473 Abs.1 StPO). Daß der neuen Gesamtfreiheitsstrafe eine geringere Zahl von Einzelstrafen zugrunde liegt als der alten, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schmidt Fleischmann
ey
Fuhrmann Horstkotte
ir»