Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Entscheidung vom 14.02.1979 – 4 StR 34/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Rentner Hugo Wilhelm Alfred Kı EEE aus Ep, dort geboren an @. MB 1915,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1978 aufgehoben, soweit die vom Angeklagten in der Zeit vom 4. bis 21. Juli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ä 30,-- DM verurteilt und angeordnet, daß die von ihm in der Zeit vom 4. bis 21. Ju-
li 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat lediglich Erfolg, soweit Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe angerechnet worden ist.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Dagegen kann der Ausspruch über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte befand sich vom 1. September 1977 bis zum 20. Dezember 1977 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten die Auflage erteilt, bei einem Herrn Josef K@EREB Wohnung zu nehmen und bis zur Hauptverhandlung jeglichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Anja zu unterlassen. Nachdem festgestellt worden war, daß der Angeklagte entgegen der Auflage wieder zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gezogen war, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befand sich dann vom 4. bis 21. Juli 1978 wieder in Untersuchungshaft (UA 3).
Das Landgericht begründet den Ausspruch über die Nichtanrechnung der in dieser Zeit (4. bis 21. Juli 1978) verbüßten Untersuchungshaft damit, der Angeklagte "habe diese Untersuchungshaft durch die Nichtbefolgung der Auflagen, unter denen der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, selbst verschuldet", Die Anrechnung dieser Zeit "wäre im Hinblick auf dieses Verhalten nicht gerechtfertigt" (UA 12). Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
#5
Die Anordnung der Nichtanrechnung verbüßter Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der Angeklagte mit seinem Verhalten eine Prozeßverschleppung beabsichtigt hätte (vgl. BGHSt 23, 307, 308). Dadurch, daß der Angeklagte einer ihm bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erteilten Auflage zuwidergehandelt und insoweit seine erneute Inhaftierung "verschuldet" hat, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Der Auflagenverstoß rechtfertigte nur die Aufhebung .des Verschonungsbeschlusses. Ein über die erneute Inhaftierung hinausgehender weiterer Nachteil, wie ihn § 51 Abs. 1 StGB vorsieht, durfte damit für den Angeklagten nicht verbunden sein (BGHSt 23, 307, 308). Andernfalls würde Untersuchungshaft, die in irgendeiner Form immer verschuldet ist, regelmäßig nicht anzurechnen sein. Das aber würde dem Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB widersprechen (BGH 4 StR 662/78 vom 10. Januar 1979; vgl. auch Dreher/Tröndle, 38. Aufl., Ran. 12 zu § 51 StGB).
4. Da die - unbeschränkt eingelegte - Revision im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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