Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 20.12.1978 – 4 StR 635/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 635/738 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Schweißer Erol ÖCEE zus VE, geboren em N ir Du (Türkei),
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und außerdem wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangenen versuchten Totschlags in weiterer Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist ist auf drei Jahre festgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer hat die sich nach dem Tathergang aufdrängende Frage nicht geprüft, ob dem Angeklagten in den einzelnen Phasen des Geschehens Rechtfertigungs- oder
Nr
Schuldausschließungsgründe zur Seite gestanden haben; dementsprechend läßt das Urteil Feststellungen hierzu, vor allem zur inneren Tatseite, vermissen.
1. a) Im Hinblick darauf, daß bei der Schlägerei ‘zwischen der türkischen und der deutschen Gruppe keine ernstlichen Verletzungen entstanden waren, hatten die beiden Frauen, die sich vor das Auto stellten, kein Recht, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Für ein Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO fehlt es an einer rechtswidrigen Tat von nicht nur geringfügigem Gewicht (vgl. Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 45; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 127 Rän. 8). |
Der Angeklagte durfte daher zunächst dem von den Frauen ausgehenden rechtswidrigen Angriff auf seine Fortbewegungsfreiheit im Wege der Notwehr begegnen, indem er sie "durch sehr langsames Anfahren" (UA 6) abdrängte und ‘zum Beiseitegehen veranlaßte (vgl. dazu BGHSt 28, 87, 90).
b) Als sich diese anfänglichen Notwehrmaßnahmen
als zur Beendigung des Angriffs nicht ausreichend erwiesen, fuhr der Angeklagte anschließend "mit aufheulen- ® ‘ dem Motor ruckartig an", wobei er eine der vor dem Fahrzeug stehenden Frauen zu Boden stieß. Die Strafkammer hätte auch dieses Verhalten daraufhin prüfen müssen, ob es durch Notwehr geboten war (vgl. auch BGH VRS 44, 437, 438 und OLG Hamm NJW 1972, 1826). Falls dies zu verneinen gewesen wäre, hätten sich hier die Fragen gestellt, ob eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33.StGB) vorliegt, ob vorsätzliches Verhalten des Angeklagten etwa deshalb entfällt, weil er bis
zuletzt auf ein Beiseitespringen beider Frauen vertraute, oder ob ihm zugute zu halten war, daß er irrtümlich
eine Verteidigung in dieser Form für erforderlich oder geboten hielt (vgl. BGHSt 3, 194, 196; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 27). Außerdem wäre zu untersuchen gewesen, ob angesichts der "für den Angeklagten und seine Freunde bedrohlich erscheinenden Situation" (UA 17) die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands nach § 35 Abs. 1 StGB oder doch eines dahin gehenden Irrtums nach
8 35 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.
2, a) Für den zweiten Tatabschnitt, der beginnt, nachdem eine der Frauen zu Boden gestoßen worden war, kommt hier ersichtlich eine Notwehrlage nicht mehr in Betracht. Es lag nunmehr ein Verkehrsunfall vor, der den Angeklagten grundsätzlich zum Verbleib verpflichtete (§ 142 Abs. 1 StGB) und für die Augenzeugen ein Festhalterecht nach § 127 Abs. 1 StPO begründete. Zu prüfen wäre aber gewesen, ob das Verschulden des Angeklagten durch § 35 StGB ausgeschlossen oder gemildert war, da ihn . "Angst" (UA 8), "Bedrängnis und Furcht" (UA 16) beherrschten.
b) Angesichts der aufgezeigten unzureichenden Erfassung des Sachverhalts ist auch nicht auszuschließen, daß die Kammer bei der Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gesehen hat, daß bei dem äußeren Ge- 'schehensablauf auch ein lediglich bewußt fahrlässiges Handeln des Angeklagten in Betracht zu ziehen war (vgl. BCHSt 7, 363, 363, 370; BGH VRS 36, 20, 22). Die Ausführungen der Kammer hierzu beschränken sich auf allgemeine Erwägungen und stellen nicht hinreichend auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang wird das Gesamtverhalten des Angeklagten
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einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sein (z.B. der vorsichtige Versuch des erstmaligen Abdrängens, das Zurückstoßen, um ein Überfahren der am Boden liegenden Frau zu vermeiden).
3. Die Tatsache, daß der Angeklagte in "Bedrängnis: und Furcht" (UA 16) gehandelt hat, hätte auch bei der Prüfung gewürdigt werden müssen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB gegeben ist; die Strafkammer schließt die Anwendung dieser Vorschrift mit “einer nur formelhaften Begründung aus. Falls die Feststellungen erneut einen Tötungsvorsatz ergeben sollten, wird auch insoweit eine eingehende Erörterung erforderlich sein.
4. Schließlich wird noch zu erwägen sein, ob nicht der gesamte Tathergang von Anfang an von einem einheit-
lichen Fluchtwillen derart bestimmt gewesen ist, daß es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gehandelt hat (vgl. BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 - L StR 64/78).
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