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BGH Beschluss vom 21.11.1978 – 1 StR 497/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 497/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard StB aus Ki, geboren am WS. EEEEEND 1943 in MEER, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1978 im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat geglaubt zwei Gesamtstrafen bilden zu müssen, weil es ein Berufungsverfahren und ein erstinstanzliches Verfahren gemäß § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hat. Mit dieser Verbindung ist aber gerade die Voraussetzung des § 53 StGB geschaffen worden, wonach dann, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden, aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der von der Strafkamner angeführte Beschluß des Kammergerichts (KG JR 1969, 349) besagt nichts über die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern befaßt sich mit dem rechtlichen Schicksal der verbundenen Verfahren nach der Urteilsfällung für die Frage nach dem zuständigen Revisionsgericht.

Der neue Tatrichter wird daher aus den verhängten Einzelstrafen für sämtliche Straftaten eine einzige Ge-

“samtstrafe zu bilden haben; es ist kein Grund ersichtlich,

die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach

§ 460 StPO zu überlassen, da das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsirrtum verkannt hat (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 460 Rdn. 1 m.Nachw. )«

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Mayr Loesdau Mösl

RiBGH Pikart ist wegen Krankheit an der Unter- Kuhn schrift gehindert

Mayr