Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 28.06.1985 – 4 StR 315/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 315/85 | BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter Oskar PB aus GB, geboren am WW. WB 1940 in Me, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1985 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Februar 1985 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt:
"1. Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Speyer vom 3. Oktober 1984 wird aufgehoben,
2. Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue, Betruges, Diebstahls in drei und Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum
- 3 _
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPo), Jedoch mußte der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt werden: Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung des Angeklagten
in dem zu dem erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl u.a. wegen "Unterschlagung in
zwei Fällen" verurteilt, wobei diese Fälle das Berufungsverfahren betreffen. Das Landgericht hat
zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und
im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesanmtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Novenber 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29, November 1984 - 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK § 24 avc Ränr. 13 f). Das hat zur Folge, daß die Berufung in Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufge-
hoben werden muß, weil es durch die neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (BGH, Beschluß vom 2. April 1985 - 4 StR 112/85).
Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner