Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 02.04.1985 – 4 StR 112/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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G
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 112/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Heinrich Sch EB , ohne festen Wohnsitz,
geboren am WW. mEEEED 1947 in Sun EEE zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 2. April 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Oktober 1984 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor
wie folgt neu gefaßt:
"1. Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Münster vom 13. März 1984
wird aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung und Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände - Pflasterstein, Schraubendreher, Arbeitshandschuhe
und Plastiktüte - werden eingezogen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Jedoch mußte der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt werden: Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung
des Angeklagten in dem zu dem erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl wegen "Diebstahls in vier Fällen" verurteilt, wobei zwei Diebstahlsfälle das Berufungsverfahren betreffen. Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29. November 1984
- 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK 8 24 GVG Rdnr. 13 f). Das hat zur Folge, daß die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muß, weil es durch die
neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. KK § 328 StPO Rdnr. 16).
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