Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 4 StR 190/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Andreas N >. ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1965 in Dogg , zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat das bei ihr anhängige erstinstanzliche Strafverfahren mit einem bei einer Kleinen Strafkammer des Landgerichts gegen den Angeklagten anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 237 StPO verbunden. Sie hat die auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war, verworfen, den Angeklagten im erstinstanzlichen
Verfahren wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und aus den im amtsgerichtlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und der von ihr festgesetzten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet. Sie hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagen rügt die Ver-
letzung materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verwerfung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil betrifft. Zwar ist die Erwägung des Landgerichts in den Urteilsgründen, die Berufung habe wegen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung "keine selbständige Bedeutung mehr" (UA 21), mißverständlich; denn trotz der hier erforderlichen Gesamtstrafenbildung aus den in den beiden verbundenen Verfahren verhängten Strafen (vgl. BGHSt 29, 67, 68; BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGH, Beschluß vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84) und der dann gemäß S 58 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung war das Landgericht zu einer Entscheidung über die Berufung verpflichtet (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. $s 327 StPO Rdn. 6). Jedoch ergibt sich aus dem Urteilstenor, in dem das Landgericht die Berufung "zurückgewiesen" hat, daß es die Berufung aus den im übrigen von ihr zur Strafaussetzung zur Bewährung gemachten Ausführungen (UA 21) für unbegründet erachtet hat.
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2. Auch soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung wendet, ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StPO gestützte Bestimmung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben (s 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat nämlich nicht erörtert, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Freiheitsstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, entsprechend der Neufassung des S 67 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrecken. Eine solche Erörterung ist regelmäßig erforderlich (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1 und Zweckerreichung, leichtere 5; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1987 - 4 StR 593/87); darauf konnte auch hier nicht verzichtet werden:
Der erst 22 Jahre alte Angeklagte ist "in höchstem Maße behandlungsbedürftig"; bei ihm ist die "Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie" grundsätzlich vorhanden, wenn auch "noch nicht ausreichend vollständig ausgebildet"
(UA 23). Er hat die jetzigen und die früheren Straftaten ersichtlich nur begangen, um sich entweder unmittelbar Betäubungsmittel oder durch Verkauf gestohlener Gegenstände Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln zu verschaffen. Zwar ist es zulässig, von der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihen-
folge der Vollstreckung abzuweichen, wenn dies die Therapiebereitschaft des Verurteilten fördert und dadurch der Vor-
wegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt (BGHSt 33, 285, 287). Es erscheint jedoch schon zweifelhaft, ob - wie die Strafkammer meint - hierzu das "Erlebnis des Erwachsenenstrafvollzugs" für den Angeklagten, der "bisher lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt hat", geeignet ist. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer aber damit auseinandersetzen müssen, ob hierfür die Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe notwendig war, zumal sich der Angeklagte bereits seit einiger Zeit in Untersuchungshaft befindet.
Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, wobei es erforderlich erscheint, die Prüfung und Entscheidung, wann der Angeklagte in den Maßregelvollzug zu überführen ist, möglichst bald vorzunehmen.
Salger Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Brüning