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BGH Urteil vom 03.10.1978 – 1 StR 197/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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of BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 197/78 URTEIL 3.10.%
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. Bernhard BB aus Bei, geboren am @. EEE 1920 in stein, |
wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, | die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus EEEEEEED
‘ als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. BB wird das Urteil des Landgerichts Landshut von 3. Januar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des Meineids in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. BEP wegen fahrlässiger Tötung und wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des Meineids in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 222, 30, 154, 26, 153, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung wegen des Aussagedelikts mit der Sachrüge an.
I. Vor dem Landgericht Landshut führte Frau Elisabeth MB gegen den Angeklagten einen Rechtsstreit auf Zahlung von Schmerzensgeld, weil sie wegen eines Akneleidens im "Therapiezentrum Landshut" der Ehefrau des Angeklagten von dieser und dem Angeklagten falsch behandelt worden sei und dadurch schmerzhafte Verbrennungen erlitten habe.
In diesem Rechtsstreit bestritten der Angeklagte und seine - in der Zwischenzeit verstorbene - Ehefrau ihre Schadensersatzpflicht; sie brachten zu ihrer Rechtsverteidigung insbesondere vor, Frau MOB sei nach der Be-
handlung in LEW auch in die Praxis des Angeklagten in VD zur Nachbehandlung gekommen und habe dort mehrfach zugestanden, sie wisse, daß sie selbst an den Komplikationen schuld sei, weil sie sich nach der Behandlung in Landshut intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt habe. Zum Beweise dieser Behauptung berief sich der Angeklagte auf das Zeugnis der Mitverurteilten Maria-Emma EEE, die als Arzthelferin bei ihm beschäftigt war.
Frau EEE wurde für den 7. Mai 1976 zur Beweisaufnahme geladen. Vor ihrer Vernehmung sprach der Angeklagte mit ihr über das Beweisthema; dabei erklärte Frau EEE dem Angeklagten, sie könne die in Rede stehenden Tatsachen nicht bekunden, da sie keine Erinnerung an einen Besuch von Frau MB in der VEN Praxis habe. Darauf sagte ihr der Angeklagte: "Ach, Emmi, Sie müssen sich doch noch daran erinnern, das war die Frau, die so exzentrisch war".
Anschließend sagte Frau EB vor Gericht aus, sie könne sich an den Besuch von Frau MB in der Praxis in VER und das dabei abgegebene Anerkenntnis ihres Mitverschuldens erinnern, obwohl sie keine Erinnerung an diese Vorgänge hatte. Sie wurde auf ihre Aussage nicht vereidigt.
II. 1. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß der von ihm gegebene Hinweis "allein genügen würde, die an ihm hängende und unter seinem Einfluß stehende Angeklagte EB dazu zu veranlassen, den ihr angesonnenen Sachverhalt so zu bekunden, als
könne sie sich selbst daran erinnern" (UA S. 8); der Angeklagte habe auch damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, daß Frau EB auf ihre Aussage vereidigt würde (UA S. 9). Es sieht demgemäß in der wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten eine Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) in Tateinheit mit dem Versuch der Beteiligung an einem Meineid nach §§ 154, 30 StGB (vgl. BGHSt 9, 131).
2. Diese rechtliche Würdigung hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand.
a) Der Revision Kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß in einem Hinweis der hier vorliegenden Art schlechthin keine Anstiftungshandlung gesehen werden könne. Denn wie bei der Anstiftung (§ 26 StGB) reicht auch im Rahmen des § 30 StGB jedes Mittel der intellektuellen Beeinflussung für die Tatbestandserfüllung aus, auch wenn es als solches von dem zu Beeinflussenden nicht erkannt wird (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 30 Rdn. 10; vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 26 Rdn. 4 - je m.Nachw.).
b) Jedoch ist der weitere Hinweis der Revision begründet, daß der Anstiftervorsatz nicht hinreichend festgestellt sei.
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die Aussage von Frau Elle in der Sache falsch gewesen sei, daß also Frau MB in Wahrheit nicht die Praxis in 3) aufgesucht und dort die den Angeklagten im Zivilprozeß entlastenden Erklärungen abgegeben habe
(UA S. 18 bis 24). Vielmehr sieht sie die Aussage der Frau MB, sie sei nicht in VOHEEEEEEB gewesen, als "stark erschüttert" an (UA S. 22) und hat einen Patienten Georg KeMEB vernommen, der sich an eine Frau vom Aussehen von Frau MB erinnern konnte, die mit ihm im Wartezimmer der VE Praxis gewesen sei. Auch die Angabe des Angeklagten, Frau MB habe in VD einmal einen Auftritt mit seiner Ehefrau im Flur vor dem Arztzimmer gehabt, ist nicht widerlegt worden.
Bei dieser Sachlage kann die Äußerung des Angeklagten:
"Sie müssen sich doch noch daran erinnern, das war die Frau, die so exzentrisch war", lediglich die Aufforderung enthalten, Frau Ei» möge an Hand dieser Erinnerungsstütze ihr - bisher negatives - Erinnerungsbild nochmals überprüfen und sodann der Wahrheit entsprechend aussagen. Jedenfalls läßt sich der Äußerung als solcher nicht entnehmen, daß der Angeklagte den sowohl für § 26 als auch für § 30 StGB erforderlichen "doppelten" Anstiftervorsatz gehabt hätte (vgl. Lackner, StGB 12. Aufl. § 26 Anm. 4,
§ 30 Rdn. 7; Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Rdn. 12), auch
wenn Frau EEE ihm vorher "unmißverständlich und wahrheitsgemäß" erklärt hatte, sie habe keine eigene Erinne-
rung an einen Besuch von Frau Me in VE. Denn da nach den übrigen Urteilsfeststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, Frau ME sei tatsächlich in VE gewesen, konnte der Hinweis den Zweck haben, Frau EEE zur nochmaligen Überprüfung ihrer Erinnerung anzuhalten und ihr als Hilfe hierfür
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eine besonders auffallende Tatsache ins Gedächtnis zu rufen.
Jedenfalls hätte es bei dieser Sachlage näherer Darlegungen dazu bedurft, daß sich der Angeklagte bewußt war, auch der in dieser Form gegebene Hinweis werde das Erinnerungsbild von Frau EB nicht ändern und sie werde nur ihm zuliebe der Wahrheit zuwider aussagen, sie könne sich an den Besuch von Frau ME# erinnern. Eine solche Darlegung ist aber weder den Feststellungen (UA S. 8) noch der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) zu entnehmen; auch die Beweiswürdigung (UA S. 16/17) ist zu diesem entscheidenden Punkte völlig unergiebig.
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es wegen der Aussagedelikte angegriffen ist, keinen Bestand haben. Sollte der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen werden, wird der neue Tatrichter auch über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der rechts-
kräftigen Einzelstrafe von sieben Monaten wegen fahr-
lässiger Tötung zu befinden haben.
Mayr Loesdau Mösl
Pikart Herdegen