Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 28.06.1983 – 1 StR 294/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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67 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 294/83 URTEIL FIRE

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Sven V emp aus LEGEND,

geboren am @&. WER 1950 in MEER ,

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am. Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter, Staatsanwalt an

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus GEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Januar 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen Gerold H@EEB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs den Zeugen Helmut WEB zu einer falschen Aussage, nämlich zur Bekundung eines Nachtrunks, der nicht stattgefunden hatte, bestimmt zu haben; es hält den inneren Tatbestand nicht für erwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/ 210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Das Landgericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme

im einzelnen dargestellt und erschöpfend gewürdigt. Es geht davon aus, daß ein erheblicher Tatverdacht "bestand und auch heute noch besteht" (UA S. 12), vermag aber "nicht mit einer zur Verurteilung reichenden Sicherheit" festzustellen, daß der Angeklagte davon unterrichtet wurde, daß ein Nachtrunk nicht stattgefunden hatte

(UA S. 5, 9, 12/13). Die Freisprechung beruht somit

auf der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2. a) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß Mittel der Anstiftung jede Art der Willensbeeinflussung sein kann; eine konkludente Aufforderung kann ausreichen; der Entschluß zur Tat im Täter ist schon dann hervorgerufen, wenn das Bestimmen mitursächlich war (BGH, Urt. vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 197/78; BGH GA 1980, 183/184; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Ran. 4, 7). Die Strafammer zieht nicht in Zweifel, daß der Angeklagte den Zeugen WEB psychisch beeinflußt und damit - neben der Einwirkung durch Hei - bestimmt hat, zur Frage eines Nachtrunks die Unwahrheit zu sagen (UA S. 4/5). Damit war aber die Einlassung des Angeklagten, er habe "geglaubt", daß Hai tatsächlich nach dem Unfall noch Bier getrunken habe (UA S. 6), nicht widerlegt.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, daß zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen WEB "kein konkretes Gespräch" darüber geführt wurde, daß ein Nachtrunk nicht stattgefunden hatte (UA S. 4), daß also "nicht ausdrücklich" von der Vorspiegelung eines Nachtrunks die Rede war (UA S. 9), werden lediglich Gesichtspunkte ange-

führt, die gegen vorsätzliches Handeln des Angeklagten sprechen, Das Tatgericht hat indessen nicht in Frage gestellt, daß auch schlüssiges Verhalten als taugliches Anstiftungsmittel in Betracht kommt.

b) Das Landgericht hat auch nicht übersehen, daß für die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat bedingter Vorsatz genügt (RG HRR 1937 Nr. 1681; RGSt 66, 316, 323; 72, 26, 29; BGHSt 2, 279, 281; 15, 18,

21; BGH GA 1980, 183, 184; Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Ran. 15; Cramer aaO § 26 Rdn. 12, § 30 Rdn. 5; Stree

in Schönke/Schröder aa0 § 258 Rdn. 23). Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte gewußt oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der von Haseneder behauptete Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, umfassend geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer Erörterung der voluntativen Seite nicht mehr. An einer strafbaren Anstiftungshandlung fehlt es, wenn ein anderer nur leichtfertig zur Tatbegehung veranlaßt wird (Roxin aa0).

Das Tatgericht stellt auch keine übertriebenen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung. Gegen seine Annahme, HB habe als Zeuge in vorliegender Strafsache nicht glaubhaft darzulegen vermocht, wie der Angeklagte erfahren haben soll, daß es nicht zu einem Nachtrunk gekommen war (UA S. 6/7), ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

6F

c) Im übrigen stellen die Einzelausführungen der Revision den Versuch dar, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, Damit kann sie keinen Erfolg haben, Das gilt vor allem für das Vorbringen der Anklagebehörde, aus den festgestellten Umständen "ergebe sich", daß der Angeklagte eine falsche Aussage des Zeugen WB "für möglich hielt" und den Erfolg "billigend in Kauf nahm",

Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky