Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 12.09.1978 – 5 StR 422/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NETTR BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Zaunmonteur Hans-Georg N EEE» aus Ce , geboren am @.MMB 1955 in OB,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Arbeiter Roman D eEEEEEEEEEB

aus Fa, dort geboren am WW.iB 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

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Der %.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung - und zu 1) - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.September 1978 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten Nein gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 3.Februar 1978 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten

DEE wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten DaB zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Strafkammer hat in der Verhandlung am 27.Januar 1978 das Verfahren gegen den Angeklagten DEE vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit dieses Beschwerdeführers und seines Verteidigers u.a. die Akten 12 KLAs 9 Js 403/76 StA Bremen "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" und das in jener Sache ergangene Urteil "auszugsweise verlesen" (Bd.II B1.10/11 d.A.). Wie

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TEOS _3-

das Schweigen des Sitzungsprotoholls beweist, ist die Verlesung auch nicht wiederholt worden, nachdem das Verfahren gegen DES wieder mit dem gegen N@Eib verbunden worden war. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers durchgeführte Beweisaufnahme hat den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Strafkammer wertet es als "ein weiteres Indiz für die Täterschaft der beiden Angeklagten", daß N@- WEB, "wie sich aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.4.1977 (12 KLs 9 Js 403/76) ergibt", schon früher mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle aus Wohnhäusern offensichtlich gut verdienender Personen in ähnlicher Weise wie den Raubüberfall auf Frau Hoi vorbereitet und eingeleitet hat (UA S.31).

Damit sind die §§ 140 Abs.1 Nr.1, 230 Abs.1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO vor (BGHSt 24,257).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Ulsamer