Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.09.1978 – 1 StR 389/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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980 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 389/28. URTEIL
5] q, in der Strafsache
gegen
den Schaustellergehilfen Erich Wolfgang Z (MED
aus , geboren am I. EB 1945 in Ci. Kreis ROEEEEB (DDR), zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. September 1978 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
als die
als als als
für
Dr. Mösl Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof
Pikart, . Dr. Woesner, Kuhn, Laufhütte
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEB Vertreter der Bundesanwaltschaft,
iJustizangestellte >
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. März 1978
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verurteilung wegen Raubes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 StGB. Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der vom Angeklagten angerichtete Schaden gering war und durch Rückgabe der geraubten Handtasche wiedergutgemacht worden ist (UA S. 30). Diese Umstände nötigten aber nicht zur Annahme eines minder schweren Falles, zumal der Angeklagte die nach Art ihrer Ausführung dem Normalbereich von Raubstraftaten zuzuordnende Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat (UA S. 31).
2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Mordes verurteilt worden ist, dringen die Revisionsangriffe ebenfalls nicht durch.
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung allgemein eingeräumt hat, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (UA S, 20), und daß er bereits im Vorverfahren sowohl bei seiner polizei-
lichen Vernehmung als auch vor dem Ermittlungsrichter ein umfassendes, zahlreiche Einzelheiten wiedergebendes Geständnis abgelegt hatte, das glaubhaft erschien, weil es mit den am Tatort getroffenen Feststellungen und den Bekundungen verschiedener Zeugen im Einklang stand (UA S. 21). Die Revision trägt hiergegen vor, daß in die Ausführungen ‚des Urteils zur Beweiswürdigung eine fehlerhafte Erwägung Eingang gefunden habe. Das Schwurgericht sei nämlich, so meint die Revision, zu Unrecht davon ausgegangen, daß
dem Angeklagten vor seiner Vernehmung bei der Polizei am 7. November 1977 keine Einzelheiten darüber bekanntgegeben worden seien, in welchem Zustand man die zunächst sexuell mißbrauchte und sodann getötete Frau TB aufgefunden habe (UA S. 22). In Wirklichkeit habe der Angeklagte bereits aus dem ihm zuvor eröffneten Haftbefehl erfahren, daß die Getötete mit einem um den Hals geschlungenen und zweimal verknoteten Damenstrumpf erwürgt worden war. Danach sei für das vom Gericht als "entscheidend" angesehene Argument, der Angeklagte müsse sich zutreffend belastet haben, weil er die maßgebenden Einzelheiten der Tötung von sich aus erzählt habe, kein Raum mehr. Dieses Vorbringen hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob Unstimmigkeiten der bezeichneten Art überhaupt mit der Sachbeschwerde gerügt werden können. Der Revisionsangriff scheitert jedenfalls daran, daß der be- -hauptete Widerspruch nicht vorliegt. Den Urteilsgründen ist insoweit nur zu entnehmen, daß eine ausdrückliche Bekanntgabe der erwähnten Umstände seitens des Vernehmungsbeamten nicht erfolgt war und daß der Angeklagte demnach ohne entsprechende Vorhalte aus eigener Erinnerung über das Tatgeschehen berichtet hat. Daraus durfte der Tatrich-
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ter auf die Glaubwürdigkeit des Geständnisses ohne Rücksicht darauf schließen, daß bereits der Haftbefehl einen Hinweis auf die näheren Umstände der Tötung enthielt.
Unangreifbar sind auch die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung von der - lediglich eingeschränkten - Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet (UA S. 25 - 28). Abgesehen davon, daß die Erwägungen hierzu sich vorwiegend mit dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat befassen (UA Ss. 27/78), war der Tatrichter in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an der Annahme gehindert, daß der Angeklagte in der Lage war, sich an alle wesentlichen Einzelheiten des Tatgeschehens zu erinnern; dem steht nicht entgegen, daß das Gericht dem Angeklagten einzelne Erinnerungslücken zubilligt (vgl. UA S, 25).
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere kann auch gegen die Verurteilung wegen Mordes nichts eingewandt werden. Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestands in der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat - hier des voraufgegangenen sexuellen Mißbrauchs des Opfers - kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sich hier bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hatte, aus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Es liegen aber auch im Tatgeschehen selbst keine Umstände vor, die eine Einschränkung der Anwendbarkeit von § 211 StGB rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGHSt 27, 281; 27, 346; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78 -).
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Auch die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung von § 21 StGB (UA S. 29) hat nicht notwendig Strafmilderung zur Folge. Einzelstrafen und Gesamtstrafe für den Raub und den sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen sind mit Recht in den Urteilsgründen ausgesprochen worden; dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 260 Rdn. 32; Dreher, StGB 37. Aufl. § 53 Rdn. 2, § 211 Rän. 17). |
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Mösl Pikart Woesner Kuhn Laufhütte