Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 24.10.1978 – 1 StR 404/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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072 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 404/78 | URTEIL
lo
1. 2. 3.
4.
in der Strafsache
gegen
Orezio La Po aus Fe, geboren am WW. @ER 1956 in Bonn (IB) ,
Horst DB ED „aus Fo geboren am @. EB 1955 in DOM ,
Dirk Bu EEE aus Fe geboren an. EB 1956 in SED.
Ulrich Ba um aus Fo, geboren am @. EB 1957 in Cran,
sämtlich zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt wm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus EEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten La Pas, Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom 18. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden sind,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und die gegen den Angeklagten Bau@ verhängte Jugendstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie die Angeklagten La PB, Du und Bau außerdem des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Bandendiebstahls schuldig gesprochen. La PB ist zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, Bu zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren, BaMib zur Jugendstrafe von acht Jahren und Bau@® zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten, verabredet, sich durch einen nächtlichen
Überfall auf eine Tankstelle Geld zu verschaffen. Nach
dem gemeinsamen Tatplan, der auf die Initiative des Angeklagten Bu zurückging, sollten La Pe und Baiiiib die Tat unmittelbar ausführen, während BuEP und Baum in ihrem in der Nähe des Tatorts abgestellten Kraftfahrzeug die Rückkehr der Mittäter abwarten wollten. La Pe und Ba waren mit scharf geladenen Pistolen ausgerüstet, die auch eingesetzt werden sollten, zunächst nur als Drohmittel, aber auch zur Sicherung eines ungehinderten Rückzugs. Im Falle einer Gegenwehr sollte nach dem Vorschlag Bu auf den Angreifer ein gezielter Schuß abgegeben werden, um die Flucht zu ermöglichen (UA S. 29, 30). Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit einer zum Tode führenden Verletzung des Angeschossenen und billigten diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts, weil die mit
der unmittelbaren Tatausführung beauftragten La Pe
und Ba@W unter allen Umständen aus der Tankstelle wieder herauskommen sollten. Für den Fall, daß eine Person zu Tode kommen sollte, versprach Bu den Mittätern, ein Untertauchen zu ermöglichen. Auf der gemeinsamen Fahrt
zum Tatort wiederholte Bub seine Aufforderung,
von der Schußwaffe Gebrauch zu machen (UA S. 32, 33). Unmittelbar vor der Tatausführung erklärte La PB gegenüber BaiB, daß er schießen werde, wenn etwas schief gehe (UA S. 36).
Der Überfall scheiterte an der Gegenwehr des Tankwarts und der weiter anwesenden Personen. Dabei wurde Ba@iB, der sich zunächst auf den Tankwart. gestürzt und auf ihn mit seiner Pistole eingeschlagen hatte, von dem anwesenden Wolf KB ergriffen und derart festgehalten,
daß er sich nicht mehr befreien konnte. Die zur Tarnung dienende Sturmhaube wurde ihm abgerissen. Um BaeiiB zu ermöglichen, sich aus der Umklammerung zu lösen und mit ihm die Tankstelle zu verlassen, gab La Pe, der noch die Möglichkeit gehabt hätte, allein zu flüchten, aus nächster Nähe auf den Tankwart einen gezielten Schuß ab, der zu einer tödlichen Verletzung führte. Die Angeklagten konnten flüchten (UA S. 39, 50).
.2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal "Verdeckungsabsicht" verneint. Es hat als erwiesen angesehen, daß die Angeklagten nur daran dachten, wieder aus der Tankstelle herauszukommen; es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß es den Angeklagten auch noch darum
ging, unerkannt den Tatort zu verlassen (UA S. 54, 56, 59).
Diese Unterscheidung ist schon mit der Lebenserfahrung schwer vereinbar. Bei ihrer Beurteilung hat die Schwurgerichtskammer aber auch die gesamten Tatumstände nicht hinreichend gewürdigt. Der zur Tatausführung verwendete und zur eventuell erforderlichen Flucht abgestellte Personenkraftwagen war mit falschen Kennzeichen getarnt, die Täter benützten Gesichtsmasken. La Pe machte von der für ihn allein bestehenden Fluchtnöglichkeit keinen Gebrauch, sondern schoß - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - auf den Tankwart, um die gemeinsame Flucht zu ermöglichen und damit offensichtlich die bis dahin noch nicht festgestellte Identität der Beteiligten, einschließlich der im Pkw wartenden Mittäter nicht aufdecken zu lassen. Daran ändert nichts, daß Ba@iilb die
Sturmhaube abgerissen wurde und damit sein Gesicht zu erkennen war. Mögen Vorstellung und Absicht der Täter unmittelbar nur auf die Flucht gerichtet gewesen sein, Triebfeder kann auch hier, und zwar in gleich starken
Maße wie bei der Beseitigung von Tatzeugen, die Verdeckung der (vorausgegangenen) Straftat, hier der versuchten räuberischen Erpressung gewesen sein (BGHSt 15, 291, 295). Erwägungen in dieser Richtung läßt das Urteil vermissen. Die Täterschaft ist ein Bestandteil der Tat; die Verdeckung der Täterschaft bedeutet somit zugleich die Verdeckung der - wenn auch an sich bereits bekannten - Tat (BGH LM StGB
§ 211 Nr. 30).
3. Auch der vom Schwurgericht festgestellte bedingte Tötungsvorsatz schließt im vorliegenden Falle die Verdeckungsabsicht nicht aus, da das von den Tätern erstrebte Ziel - unerkannt zu entkommen - nicht nur durch den Tod des Opfers erreicht werden konnte (BGHSt 15, 291, 297;
21, 283; BGH, Urteile vom 27. August 1974 - 1 StR 222/74 - und vom 21. September 1977 - 3 StR 200/77).
Eine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes in der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angeklagten bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben haben, aus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimnt).
4. Das Urteil kann daher, soweit Mord verneint worden ist, keinen Bestand haben. Die Aufhebung ergreift auch die tateinheitlich festgestellte - an sich nicht zu beanstandende - versuchte schwere räuberische Erpressung. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das Mordmerkmal "Habgier" zu prüfen.
Soweit sich die unbeschränkt eingelegte Revision ‚auch auf die Diebstahlstaten bezieht, ist sie unbegründet.
Loesdau Mösl Pikart Zipfel Kuhn