Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 06.02.1979 – 5 StR 800/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 020 5_StR_800/78 R
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Wolfgang S @EEEREn> eus BEER, |
geboren am EEE 1950 in vB Kreis Tag,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Mordes u.a,
2- ÄR
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Februar 1979, en der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB una Rechtsanwalt GEW, beide aus Bin
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25.Juli 1978 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3. 07)
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und allgemeine Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
4. Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil es die Beweisbehauptungen in dem Hilfsbeweisamtrag vom 24.Juni 1978 als wahr unterstellt hat. Die Neigung des Angeklagten zu Überreaktionen solite durch Vernehmung des Diplompsychologen si» sowie durch die behaupteten, in das Wissen der Zeugin RED gestellten Vorgänge bewiesen werden. Die Revision macht geltend, die beantragte Beweiserhebung hätte zu einem besseren Persönlichkeitsbild und damit zu Anhaltspunkten für einen hochgradigen Affekt des Angeklagten geführt.
Ob damit das erwartete Beweisergebnis der vermißten Sachaufklärung ausreichend dargelegt ist, kann dahinstehen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Die Strafkammer ist von einer allgemeinen Neigung des Angeklagten zu Überreaktionen ausgegangen (UA S.36-37). Daß sie hieraus nicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat, sondern eine anders geartete Auslösung der Tötungshandlung festgestellt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß deshalb, weil das Schwurgericht die hilfsweise beantragte Hinzuziehung des Psychiaters Prof. PB als Sachverständigen, der eine die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende tiefgreifende Bewußtseinsstörung bestätigen sollte, abgelehnt hat. Das Landgericht sieht das Gegenteil auf Grund
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des psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. FEB =15 erwiesen und die Voraussetzungen des § 244 Abs.4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO für nicht gegeben an (UA S.38). Die Revision hält das für fehlerhaft, weil der Psychiater mit seiner psycho-diagnostischen Methode über ein überlegenes Forschungsmittel verfüge.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Der gehörte Sachverständige, dem die Einlassung des Angeklagten zur Tatauslösung bekannt war, hat eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung ausgeschlossen und erkennbar dem Tatrichter die Sachkunde für die Entscheidung verschafft, daß psychodiagnostische Methoden bei dieser Fallgestaltung keine überlegenen Forschungsmittel sind. Das Landgericht hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Frage, ob dem anderen Gutachter überlegene Forschungszaittel zur Verfügung stehen, verneint. Rechtliche Bedenken dagegen ergeben sich nicht (BGH GA 1962,371; 1 StR 828/76 vom 25.1.1977;
2 StR 425/77 vom 5.1.1978).
3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt worden.
Der Angeklagte hat das spätere Tatopfer CD zunächst "nit einem 400 g schweren Hammer in der Absicht, cn eine Verletzung zuzufügen, gegen die Stirn geschlagen". cg» sackte, von dem Schlag benommen, auf einem Stuhl zusammen. Der Angeklagte "sah, was er angerichtet hatte" und befürchtete, daß GB ihn anzeigen werde und er bestraft werden könne. Er entschloß sich, "um dem zu entgehen, den Zeugen seiner Tat zu töten". Aus kürzester Distanz schoß er Ge» gezielt in den Hinterkopf. Dann warf er ihn die Kellertreppe hinunter, schlug im Keller mindestens einmal mit dem Hammer auf ihn ein und schaffte ihn dann in eine vorhandene Grube. Dort übergoß er das noch immer stöhnende Opfer mit Wäschebleiche, verbrannte verschiedene Spurenträger und schüttete die Grube zu. Schließlich ebnete er sie mit einen Spaten völlig ein.
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Die Würdigung des Schwurgerichtes als gefährliche Körperverletzung im ersten und als Mord im zweiten Handlungsabschnitt in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat ist rechtsfehlerfrei.
Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist insbesondere nicht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.Juni 1977 (NJW 1977,1525) geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar auf die Möglichkeit einer engeren Auslegung des § 211 StGB und seiner einzelnen Tatbestandsmerkmale hingewiesen, damit auch in Grenzfälien keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muß. Es hebt indessen hervor, daß die Lösung dem Bundesgerichtshof als dem für die Auslegung der Strafrechtsnorm letztlich zuständigen Gericht obliegt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen können daher nur als für den Bundesgerichtshof unverbindliche Anregungen verstanden werden (Senatsurteil vom 23.Mai 1975 - 5 StR 664/77 - bei Holtz in MDR 1978,804,805; Urteil vom 22.November 1977 - 1 StR 617/77 -).
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Verlauf einer Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord begeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tat den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGHSt 27,346; Beschluß vom 3.Februar 1978 - 2 StR 776/77 -; Urteil vom 5.Juli 1978 - 2 StR 35/78 - in GA 1978,372). Ob diesen Entscheidungen, denen eng umgrenzte Sachverhalte zugrunde liegen, zu folgen ist, kann offen bleiben. Der hier zu beurteilende Tathergang weist Unterschiede auf, die eine andere rechtliche Beurteilung zuließen.
Während in den vom 2.Strafsenat entschiedenen Fällen der Körperverletzungsvorsatz jeweils in den Tötungsvorsatz "nahtlos" überging und zwischen Vortat und Verdeckungstat ein "enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang" bestand,
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hatte hier der Angeklagte vor der Mordtat das bisherige Geschehen überdacht und erst dann Angriffswerkzeug und Angriffsziel auf Grund neuen Tatentschlusses gewechselt, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "die Folger. des Hammerschlags genau wahrgenommen, als cr stöhnend und blutend auf dem Stuhl zusammengesackt war (UA S.29). Ihn wurde bewußt, daß er co» entgegen seiner Absicht auch lebensgefährlich verletzt haben konnte" (UA S.28). Er überlegte, daß c> ihn anzeigen könne. Ergebnis dieser Überlegung war der Entschluß,G@P unter Einsatz einer Pistole zu töten, um ihn als Zeugen auszuschalten (UA 8.29). Er versuchte zunächst, die Pistole aus der Tasche herauszuziehen. Als ihm das mißlang, schoß er durch die Tasche hindurch. Der Schuß wirkte noch nicht tödlich. Da das Opfer auch nach geraumer Zeit immer noch stöhnte, schlug der Angeklagte
- wiederum mit Tötungsvorsatz - mit dem Hammer zu. Das Opfer lebte auch noch, als der Angeklagte es in die Grube warf und es zuschüttete. Nach alledem liegt hier ein Mord
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in Verdeckungsabsicht vor, an den das Gesetz die verschärfte Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe knüpft (BGHSt 28,77; BGH in NJW 1978,2105; BGH Urteil vom 5.September 1978 - 1 StR 389/78 -; Urteil vom 24.Oktober 1978 - 1 StR 404/78 -).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann