Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 01.02.1977 – 1 StR 829/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 829/76 URTEIL 1.9.37
in der Strafsache
gegen
den Händler Nikolaus R EB aus Lei, geboren an @. u 1944 in Te,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus GEEEEEEED als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 30. Januar 1976 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Revision einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht Offenburg hatte den Angeklagten am 24. Juli 1974 wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen (Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revision der Staatsanwaltschaft und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde.
Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
I. Der Schuldspruch, gegen den sich die unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit Einzelausführungen wendet, läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
II. Auch der Strafausspruch, den beide Beschwerdeführer mit näheren Darlegungen bekämpfen, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen des § 213 Stcp angewendet; bestimmend dafür war zum einen, daß Jakob und Leonhard ReiB - die Tatopfer - „zur späten Abendzeit zur Strafexpedition schreiten wollten" und dabei ein großes Risiko auf sich nahmen, „da sie wußten, daß dem Angeklagten in der Enge des Wohnwagens kaum eine Chance zum Ausweichen verbleiben würde und ihnen bekannt war, daß er eine Waffe hatte" (UA S. 23); zum andern war mit bestimmend für die Anwendung des § 213 StGB die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten, die auf einem durch Alkoholeinwirkung gesteigerten Erregungszustand beruhte.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kann schon die verminderte Schuldfähigkeit für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen (BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76), so gilt das erst recht, wenn dieser Umstand mit einem weiteren Milderungsgrund zusammentrifft, den der Tatrichter hier ohne Rechtsfehler in dem Vorgehen von Vater und Sohn Re zu einer gegen den Angeklagten gerichteten „Strafexpedition" erblickt. Daß sich das Risiko, das die Re dabei eingingen, schließlich nicht in der vorgestellten Form verwirklichte, weil der Angeklagte nicht im Wohnwagen, sondern dahinter verborgen war, hat das Landgericht nicht verkannt; es konnte gleichwohl das
aus der Sicht der Re bestehende Risiko für die Einschätzung von deren Hartnäckigkeit und damit im Ergebnis zugunsten des Angeklagten verwerten.
Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte das Gesamtgeschehen durch die eine Stunde vorher von ihm am Kiosk angezettelte Schlägerei ausgelöst hat, indem er „dadurch eine Gefahrenlage geschaffen und das Unheil heraufbeschworen" hat (UA S. 24). Diesen Gesichtspunkt hat es zwar ausdrücklich erst bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb des durch § 213 StGB gegebenen Rahmens erörtert, es kann aber ausgeschlossen werden, daß es ihn bei der für die Bejahung des § 213 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung übersehen hätte, zumal das Urteil sehr sorgfältig die in einer mehrmanatigen
Hauptverhandlung zutage getretenen Tatsachen feststellt und würdigt.
2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte geglaubt, das Betreten und Durchsuchen seines Wohnwagens durch die Reinhardts mit seinen Schüssen verhindern zu dürfen; er hätte jedoch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens diesen Irrtum vermeiden können, da seine Einsichtsfähigkeit niht beeinträchtigt, sondern voll erhalten geblieben sei (UA S. 9, 17, 21, 23).
Die Bundesanwaltschaft meint, es liege ein Widerspruch darin, daß die Annahme verminderter Willensfähigkeit die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen solle, der Angeklagte aber sein Vorgehen für berechtigt gehalten und daher gar keinen Anlaß gehabt habe, seine Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Auch diese Bedenken sind unbegründet. Der Tatrichter geht konsequent davon aus, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, nicht in rechtlich erheblichem Maße eingeschränkt war. Den Irrtum, dem der Angeklagte über die Rechtmäßigkeit seines Handelns erlegen war, hält das Schwurgericht für vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB), weil er bei seiner Intelligenz und seiner entwickelten sittlichen Wertvorstellung sein Gewissen hätte entsprechend anspannen können (UA S. 21). War aber die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert, dann kann das Unterlassen der Gewissensanspannung nur darauf beruhen, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war; damit decken sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Landgericht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit einerseits, eines vermeidbaren Verbotsirrtums andererseits kommt.
3. Es liegt endlich entgegen der Meinung der Nebenkläger kein Fall vor, in dem der Tatrichter den ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum verlassen hätte, weil die Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat sowie zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stünde (BGH MDR 1976, 941). Mag die Strafe auch mild erscheinen, so ist sie doch keinesfalls „völlig unvertretbar und unerträglich"; sie liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar, zumal
die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen worden sind.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Pfeiffer für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten RiBGH Herdegen.