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BGH Urteil vom 02.08.1978 – 2 StR 175/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

2 StR 175/78 URTEIL dıP 7P

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt gu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär 0]

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: I. 1. Das Verfahren wird, soweit

a) der Angeklagte DE in Falı 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs,

b) der Angeklagte KB im Falı 30 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage

verurteilt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Im Einzelfall 12 wird der (nach Ansicht des Landgerichts tateinheitlich begangene) Bandendiebstahl gemäß § 154 a Abs. 2 StPpo ausgeschieden.

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II. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1977 verworfen. Jedoch werden in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten KB und DEE die Worte "zum Teil versuchten" gestrichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

IIl. In der Liste der gegen den Angeklagten I] angewandten Strafvorschriften wird "8 34 WaffG" ersetzt durch "88 34, 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG",-

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers DEE ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionen haben,abgesehen von der gemäß §§ 154, 154 a StPO beschlossenen vorläufigen Einstellung sowie Beschränkung, keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte cn beanstandet, daß die Jugendkammer nach dem Zurückstellen der weiteren Erörterung des Falles I 2 (der Anklageschrift) im Laufe der Hauptverhandlung nicht mehr auf ihn zurückgekommen sei. Nach seiner

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Ansicht hätte es dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obgelegen, durch Vernehmung "der Verhörsperson des Mitangeklagten KW eine weitere Aufklärung zu gewinnen".

Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb sich der Jugendkammer die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen. Ein solches Vorbringen wäre hier um so mehr notwendig gewesen, weil nach den Feststellungen im Urteil alle drei Angeklagte "in vollem Umfange" geständig gewesen sind (S. 30 UA). Davon abgesehen ist nach jenem Zurückstellen des genannten Falles der Zeuge KOM DB gehört worden (Bl. 797, 971 d.A.), der im Ermittlungsverfahren den Mitangeklagten KB vernommen hatte (Bl. 360 bis 417, 494 bis 504 d.A.).

2. Die Auffassung der Beschwerdeführer KW un: DD der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hätte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung an dieser teilnehmen müssen, ist unzutreffend. Er gehört nicht zu denjenigen Personen, deren ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz zwingend vorschreibt (BGH, Urt. vom 24. September 1968 - 5 StR 502/68 -). Bei der gegebenen Sachlage war die Jugendkammer auch nicht gedrängt, auf seine dauernde Anwesenheit hinzuwirken.

3. Das Landgericht hat den von den Angeklagten Kg und DB gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Einholen eines "kinderpsychiatrischen und kinderpsychologischen Gutachtens über die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht" - entgegen der Ansicht dieser Beschwerdeftihrer - ohne Rechtsfehler abgelehnt. Bei der Prüfung nach § 105 Abs. 1 JCG ist der Tatrichter nur dann zur Beiziehung eines Sachver-

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ständigen verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, die - mit den gewöhnlichen richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht behebbare - Zweifel an dem Entwicklungsstand des Angeklagten begründen. Solche Besonderheiten waren hier aber nicht gegeben. Sie können weder darin gesehen werden, daß die Taten bereits einige Jahre zurücklagen, noch in der Tatsache, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe glaubte, Reifeverzögerungen nicht ausschließen zu können, und "um Prüfung der Anwendung von Jugendstrafrecht" bat. Ebensowenig wie an die Auffassung eines Sachverständigen ist der Tatrichter an die des Vertreters der Jugendgerichtshilfe gebunden. Dafür, daß dieser etwa auf besondere Gesichtspunkte in dem vorstehend dargelegten Sinn hingewiesen hat, fehlt Jeglicher Anhalt. Soweit sich der Angeklagte FB zur Begründung der Bedeutung des Zeitablaufs im vorliegenden Fall auf BGHSt 12, 116, 120 beruft, verkennt er, daß die Strafkammer damals infolge der bis zur Aburteilung verstrichenen langen Zeit kein verläßliches Bild von der Angeklagten hatte gewinnen können. Demgegenüber war das Landgericht in der jetzigen Sache davon überzeugt, daß weder die Voraussetzungen der Nummer 1 noch die der Nummer 2 von § 105 Abs. 1 JGG vorlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die beiden Angeklagten KB una DD die Straftaten teilweise erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres und im übrigen nur kurze Zeit vor diesem Zeitpunkt begangen haben.

Die sehr eingehenden Ausführungen zu § 105 Abs. 1 JcG im angefochtenen Urteil lassen ersehen, daß das Landgericht über die erforderliche Sachkunde verfügt hat.

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4. Unter diesen Umständen war die Jugendkamner ferner nicht nach § 244 Abs, 2 StPO zur Inanspruchnahme eines Sachverständigen verpflichtet. Angesichts der eindeutigen Persönlichkeitsverhältnisse der beiden Angeklagten kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darin gesehen werden, daß vom Landgericht keine zusätzlichen Zeugen, zum Beispiel ehemalige Lehrer und Ausbilder der Angeklagten sowie Bekannte von ihnen, zwecks weiterer Ermittlungen über den Entwicklungsund Reifestand der Angeklagten geladen und vernommen worden sind.

II. Sachrügen

Die Prüfung des Urteils hat, soweit es nach der vorläufigen (teilweisen) Einstellung und Beschränkung bestehengeblieben ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Durch die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen (fortgesetztem) Bandendiebstahl und Urkundenfälschung sind die Angeklagten nicht beschwert.

In den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe hat die Jugendkamnmer zwar keine Feststellungen über die Höhe der jeweiligen Tatbeute getroffen. Hierin kann jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn in allen drei Fällen hat das Landgericht auf die Mindeststrafe erkannt.

Die Erwähnung von drei Fällen der Urkundenfälschung auf Seite 54 UA stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Sowohl nach dem Tenor als auch nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte DraBB lediglich in zwei Fällen (nur) der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

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Soweit es auf Seite 48 UA heißt, die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sei geboten, weil "besondere Umstände, die in der Tat beziehungsweise der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen", steht dies an sich in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte Kan auch ohne gezielte Einwirkung der Verurteilung und des Strafvollzuges auf ihn gezeigt habe, daß es ihm gelinge, ein Leben ohne Straftaten zu führen (S. 46 UA). Wie die weiteren Ausführungen auf Seite 48 UA zeigen, hat das Landgericht in Wirklichkeit nicht beide Alternativen des § 47 StGB, sondern lediglich die zweite für gegeben erachtet. Dies findet seine Bestätigung in der entsprechenden Strafzumessungserwägung bezüglich des An-

geklagten DB (Ss. 55 un).

Die vom Senat beschlossene teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO berührt die Gesamtstrafen nicht. Es ist auszuschließen, daß die Jugendkammer den Wegfall der betreffenden Fälle zum Anlaß genommen hätte, auf niedrigere Gesamtstrafen zu erkennen.

Denn für den nach den Feststellungen im Fall 4 vorliegenden, auf Seite 49 UA und im Tenor, nicht aber bei der rechtlichen Würdigung erfaßten Betrug des Angeklagten DD nat das Landgericht keine Einzelstrafe verhängt.

Der im Fall 12 (nach Ansicht der Jugendkamner tateinheitlich) begangene Bandendiebstahl gehört zu einen von insgesamt 18 Teilakten einer fortgesetzten Handlung, in dem die Angeklagten zudem den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben.

Angesichts des Verhältnisses der Summe der gegen den Angeklagten Kg erkannten Einzelstrafen zu der für ihn gebildeten Gesamtstrafe besteht kein Zweifel daran, daß die im Fall 30 festgesetzte Einzelstrafe von lediglich drei Monaten die Höhe dieser Gesanmtstrafe nicht beeinflußt hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts haben ebenfalls keine Fehler, auf die das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters überprüfen kann, aufgedeckt. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Bemessungstatsachen zuerkennt. Ferner braucht er nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzugeben.

Eine vollständige Abhandlung aller in § 46 StGB aufgezählten Gesichtspunkte schreibt das Gesetz nicht vor. Die vom Landgericht festgesetzten Strafen stehen auch nicht etwa in einem offenkundig groben Mißverhältnis zu den von ihm hier für maßgebend erachteten Strafbemessungsgründen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Görgen hat die Jugendkammer zu Recht von einem Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen. Da § 51 StGB die Anrechnung für den Regelfall vorschreibt, bedarf es einer richterlichen Entscheidung nur in Ausnahmefällen (vgl. hierzu BGHSt 27, 287 f). Ein solcher lag hier nicht vor.

Schließlich gehen auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 56 StGB fehl. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach dieser Vorschrift wäre bei Freiheitsstrafen

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über zwei Jahren nicht zulässig, so daß sie schon aus diesem Grund bei den Angeklagten > und DB nicht in Betracht kommen konnte, Hinsichtlich des Angeklagten co besteht zwar dieses Hindernis nicht. Jedoch ist auch hier die Versagung der Strafaussetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Angesichts der auf Seite 60 UA erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte erweist sich die Verneinung eines außergewöhnlichen Falles, wie er Voraussetzung für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -), als rechtlich unbedenklich.

Die Revisionen sind somit zu verwerfen. Der Senat hat in den Schuldsprüchen die Formulierung "zum Teil versuchtem" (Betrug) gestrichen, da sie nicht mit dem Wesen der fortgesetzten Handlung als einer rechtlich einzigen Tat vereinbar ist (RG JW 1936, 2232). Daß die Jugendkanmmer auch die Betrugsfälle als unselbständige Teile einer solchen Handlung angesehen hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 36 UA: "durch das Veräußern der Fahrzeuge... eines Betruges ..., der zum Teil im Versuchsstadium stecken geblieben ist, strafbar gemacht").

Ferner war in der Aufstellung der angewandten Strafvorschriften § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG einzufügen. Der in der Liste des angefochtenen Urteils angeführte § 34 WaffG

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ist keine Strafvorschrift

‚ sondern enthält lediglich die Merkmale des äußeren

Tatbestandes. Schumacher

Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer