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BGH Urteil vom 04.07.1978 – 1 StR 224/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ON

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 224/78 URTEIL 4

in der Strafsache

gegen

den Fotografen Ekkehard E ie aus Le (Ostalbkreis), dort geboren am 8. GEB 1950,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1978, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen

‘als beisitzende Richter, Bundesanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Eee, EEE, als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 30. Januar 1978 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage, er habe sich in der Zeit von Januar bis 12. März 1976 fünf selbständiger Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, freigesprochen. Gegen einen Teil des Freispruchs wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und

des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Dem Angeklagten lag im Eröffnungsbeschluß zur Last, er habe u.a. durch vier rechtlich selbständige Handlungen Jeweils tateinheitlich

1. jeweils entgegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vorsätzlich Cannabisharz und seine. Zubereitungen abgegeben oder erworben, ohne daß das Bundesgesundheitsamt eine Ausnahme zugelassen habe, wobei besonders schwere Fälle deshalb vorgelegen hätten, weil er Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen oder abgegeben habe;

2. jeweils Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden sei, angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie abgesetzt oder abzusetzen geholfen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe.

Der Angeklagte habe diese Tatbestände verwirklicht, indem er

a) im Januar 1976 an Ulrich CB in Scheiiiib Cu mindestens 100 - 120 Gramm Haschischöl zum Preis von 14,- DM pro Gramm verkauft habe,

b) im Januar oder Februar 1976 in Schiiie CnEiiB an Ulrich CEEEB weitere 250 Gramm Haschisch zum selben Grammpreis verkauft habe,

c) im Februar 1976 in Scheiie Cm an Ulrich CB etwa 200 Gramm Haschischöl ebenfalls zum Grammpreis von 14,- DM verkauft habe,

d) am 12. März 1976 in M@Eb von Ulrich CR 5 kg Haschisch, das sich dieser kurz zuvor aus einer Quelle in MEER besorgt habe, zum Preis von 14.000,- DM gekauft habe.

Das Landgericht hat durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der Angeklagte in der in Anklage und Eröffnungsbeschluß konkret vorgeworfenen Weise strafbar gemacht hat. Es sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Zeit von Januar 1976 bis 12. März 1976 von CE Haschisch nicht erworben und nicht an ihn verkauft, als nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt an. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

II. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 264 StPO liegt nicht vor.

l. Gegenstand der Urteilsfindung waren u.a. vier selbständige Erwerbs- und Verkaufsvorgänge, bei denen Ulrich Ce> als Verkäufer oder Käufer in Erscheinung getreten sein soll.

-5_

Der Zeitraum war mit Januar 1976 bis 12. März 1976 fest unrissen. Der Angeklagte hat "selbst eingeräumt, daß er

Haschischöl für eigene Zwecke erworben und dieses auch selbst verbraucht hat" (UA S. 3). Er hat Jedoch weder den Zeitraum benannt, in dem das geschah, noch die Personen bezeichnet, von denen er die Betäubungsmittel erhielt. Unter diesen Umständen war die Strafkamner nicht gehalten, einen etwaigen fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO in die Urteilsfindung einzubeziehen und den Angeklagten deshalb zu verurteilen. Dem Generalbundesanwalt ist darin beizupflichten, daß die Strafkamner auf Grund der Angaben

beziehen müssen, wenn die vom Angeklagten eingeräumten Handlungen in den in der Anklage und im BEröffnungsbeschluß genannten Zeitraum einzuordnen wären. Das ist aber entgegen der Annahme der Revision nicht der Fall. Der Ausdruck "in der Vergangenheit" ist zu vage, als daß aus

ihm der Schluß gezogen werden könnte, die Handlungen des Angeklagten seien gerade in der von der Anklage erfaßten kurzen Zeitspanne von 2 1/2 Monaten, die bei der Urteilsfällung bereits zwei Jahre zurücklag, verwirklicht. Auch der Urteilszusammenhang gibt eine solche Schlußfolgerung nicht her, Angesichts der unklaren Zeitbestimmung "in der Vergangenheit" ist vom Tatrichter auch keine Ausführung darüber zu verlangen, ob die vom Angeklagten eingeräumten Handlungen vor oder nach der von der Anklage bezeichneten

Klärung dieser Umstände hinzuwirken, falls dies möglich war, und gegebenenfalls Nachtragsanklage zu erheben,

2. a) Ein Einbeziehen solcher Handlungen, die von der Anklage zeitlich nicht erfaßt waren, war nicht möglich. Der Eröffnungsbeschluß bezog sich auf fünf selbständige Handlungen, die zeitlich und auch im übrigen klar bestimmt waren. Der Begriff "derselben Tat" ist zwar nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO zu verstehen. Die "Tat" in diesen Sinne umfaßt nicht nur das einzelne im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind dennach als eine Tat gemäß § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unnmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77).

b) Das ist hier aber im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung und den möglichen Wechsel der Tatbeteiligten nicht der Fall. Das der Anklage zugrunde liegende Geschehen darf nicht durch ein ganz anderes, wenn auch gleichartiges, ersetzt werden. Wird dem Angeklagten vorgeworfen, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine genau bezeichnete Menge Haschisch an bestimmte Personen verkauft oder von ihnen erworben zu haben, so handelt es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn das Gericht zu der Annahme gelangen sollte, der Angeklagte habe zu anderer Zeit an anderem Ort von anderen Personen andere Mengen

Haschisch erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 264 Rdn. 26).

c) Daran ändert auch der in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO auf die "mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts" nichts. Dieser lautete: "In den Fällen Ziff, 2 _ 4 der Anklage kann anstelle von drei selbständigen Handlungen auch Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handels in Betracht kommen". Damit war klar zum Ausdruck gebrasht, daß die Strafkammer sich auf das bisher zur Aburteilung gestellte angebliche Geschehen - auch zeitlich - beschränken wollte und sich lediglich vorbehielt, es rechtlich anders zu würdigen, wenn es feststellbar sein sollte,

3. Unrichtig ist danach die Ansicht der Revision, bei Rechtskraft des Freispruchs sei eine Verfolgung des Angeklagten auf Grund seines "Geständnissest wegen der von ihm vage eingeräumten Handlungen nicht mehr möglich.

III. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht darin, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen Gem» wegen eines Widerspruchs zur Bekundung des Zeugen Schägw> für unglaubhaft hält. CB hat angegeben, die Haschischkäufe hätten Ende Januar 1976 begonnen und seien bis Mitte Februar 1976 abgewickelt worden (UA S., 11). Schöppner hat demgegenüber "glaubhaft" ausgesagt, er sei mit dem Angeklagten im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich gewesen. Beides ist miteinander nicht vereinbar. Wenn der Angeklagte im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich war, kann er

nicht in Sche Cm@p "bis Mitte Februar 1976" Haschischgeschäfte getätigt haben. Daß beide Zeugen nur ungefähre Zeiträume amgegeben haben, ist nicht ersichtlich,

2. Auch im übrigen bietet das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu sachlichrechtlicher Beanstandung.

Mayr Mösl Woesner

Zipfel Herdegen