Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.06.1983 – 1 StR 93/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 93/83 URTEIL 1], in der Strafsache gegen
Sieefried Franz BEER aus File, geboren am@ EB 1331 in Erin ab Ei;
wegen Meineids u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr, Maul,
Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt @. I aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7, Juni 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- 3.
II. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht (Nr. 4 des Urteilsspruchs) wird die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten Buhl vom Vorwurf des Meineids und des Betrugs freigesprochen und angeordnet, daß er für die vom 22.12.1980 bis zum 20.1.1982 erlittene Untersuchungshaft einschließlich der Unterbringung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Re zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision, gegen die Entschädigungsanordnung sofortige Beschwerde eingelegt.
A. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids freigesprochen hat (UA S. 61/68), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Es hat die Aussage, die der Angeklagte am 26.11.1975 im Rechtsstreit der Frau von Bo gegen das Ehepaar von Hole (LG Konstanz, Az.
6 0 25/75) als Zeuge gemacht und beeidigt hat, umfassend gewürdigt und als Ergebnis festgestellt, daß sie "weder vorsätzliche noch fahrlässige Unwahrheiten" enthält.
In jenem Verfahren ging es um die Herausgabe des Gemäldes "Ro KB", der sog. "Bleiverglasung" und der beiden Familienporträts von LE (UA S. 11/12, 42). Den Besitz der beiden erstgenannten Gegenstände hatten die Beklagten zugegeben. Die Beweiserhebung bezog sich lediglich auf die Behauptung, Dr. von Ho besitze auch die beiden LeB-Porträts (UA S. 12). Dies war nach den Feststellungen tatsächlich nicht der Fall, denn die L@B-Porträts waren schon Mitte April 1972 von Dritten aus dem Seii$ entwendet und veräußert worden (UA S. 19, 26/27, 36, 42); hiervon hatte der Angeklagte keine Kenntnis (UA S. 64). Seine Aussage, "die Bilder" nicht selbst besessen zu haben und über ihren Verbleib nichts zu wissen, war also richtig; sie bezog sich - dem Beweisthema entsprechend - ausschließlich auf die L@MEWE-Porträts, deren Fotografien dem Angeklagten bei der Vernehmung vorgehalten worden waren (UA S. 63/64). Das "Geständnis" des Angeklagten vom 25.9.1979 war demnach falsch und beruhte auf einem Irrtum (UA S. 64/65). Aus welchem Anlaß es zu diesem Irrtum kam, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Deshalb kann dahingestellt bleiben, welche Lichtbilder dem Angeklagten bei der Vernehmung vom 25,9.1979 vorgelegt worden sind. Das gleiche gilt für die "inneren Vorstellungen" des Polizeibeamten Brei in Bezug auf die abgebildeten Gegenstände, so daß sich “ seine Vernehmung dem Landgericht nicht aufdrängen mußte; die entsprechende Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Soweit sich der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung vom 26.11.1975 auf fehlende oder lückenhafte Erinnerung berufen hat, war ihm eine sichere und unfassende Erinnerung, also das Verschweigen relevanter Tatsachen, nicht nachzuweisen (ua S. 66/67). Wenn Frau BEER selbständig über Gegenstände verfügt hat (vgl. UA S. 22), kann dies auch ohne Wissen des Angeklagten geschehen sein (uA S. 66).
II. Auch hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des fortgesetzten Prozeßbetrugs (ua S. 43/56) hat die Revision keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
1. Im Verfahren LG Konstanz, Az. 6 0 25/75 (vel. oben I), hat der Angeklagte keine unwahren, auf Täuschung des Prozeßgerichts abzielenden Erklärungen abgegeben (ua S. 51/52).
2, Im Rechtsstreit der Frau von BoD zegen den Angeklagten und das Ehepaar von Hoi (16 Konstanz, Az. 6 0 107/75) begehrte die Klägerin vom Angeklagten unter anderem Auskunft darüber, welche Gegenstände er aus dem Vermögen bzw. Nachlaß der an@.@. 1972 verstorbenen Gutta Freifrau von Hoi erhalten habe, ggf. Herausgabe dieser Gegenstände (UA S. 12/15). Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, er sei den berechtigten Ansprüchen der Klägerin mit bewußt unwahren Behauptungen entgegengetreten und habe ihre Durchsetzung auf diese Weise betrügerisch vereitelt. Der Tatrichter hält den Nachweis einer schuldhaften Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB nicht für erbracht (UA S. 52/56).
Seine Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:
a) Die Verurteilung scheitert schon am Fehlen des subjektiven Tatbestands. Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, auf Grund des Schenkungsversprechens vom 20.4.1972 zur Inbesitznahme und Verfügung über Sachen der Gutta Freifrau von Hos-WEEB berechtigt zu sein; er handelte in Ausübung der seiner Frau erteilten Vollmacht und in Wahrnehmung ihres Aneignungsrechts (vgl. UA S. 45).
Schenkungsversprechen und Vollmacht vom 20.4.1972 tragen die Unterschrift von Gutta Freifrau von Ho@- EEE». Die Kammer, die zwei Sachverständige anhörte, konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Unterschrift gefälscht sei (UA S. 45, 49/51). Mehrere Unstände sprechen für die Echtheit der Unterschrift, zumal bereits vor dem 20.4.1972 eine Urkunde ähnlichen Inhalts vorlag, die unwiderlegt eigenhändig von Cutta Freifrau von Ho unterzeichnet worden war (UA S. 47). Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen drängte sich unter diesen Umständen nicht auf; das Schriftstück war spätestens am 20.4.1972 und somit zu einer Zeit unterschrieben worden, als Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen bei der Erblasserin noch nicht vorlagen (UA S. 45). Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an, wenn der Angeklagte das Schenkungsversprechen gutgläubig für rechtswirksam gehalten hat und auf seinen Bestand vertraute. Dies kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Ob die Gegenstände zunächst
in den Besitz des Angeklagten oder seiner Ehefrau
oder in den Mitbesitz beider Eheleute gelangt sind,
ist ohne Belang; auch im Falle des Alleinbesitzes handelte der Angeklagte im Einverständnis mit seiner Ehefrau, nach ihrem Tode als ihr Alleinerbe (UA S. 46),
b) Da der Betrugsvorsatz nicht erwiesen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten im Schriftsatz vom 12.1.1977 der Wahrheit entsprechen, soweit sie sich auf den Verbleib einer Buddha-Statue, des Gemäldes "Hol mit Sp EEE" sowie eines Bestecks mit Muscheldekor beziehen. Davon abgesehen konnten die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Erklärung offenbar nicht mehr geklärt werden (vgl. ua Ss. 53/56).
III. Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht ausdrücklich eingegangen ist, hält er sie für offen-
sichtlich unbegründet.
B. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht (Nr. 4 des Urteilsspruchs) kann vom Senat nicht getroffen werden. Der Fall bedarf weiterer tatsächlicher Klärung. Bei der Frage, ob die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach 85
Abs. 2 StrEG zu versagen ist (UA S. 69), muß das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Betracht gezogen werden; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt in den Zeitpunkten darstellte, in denen die Maßnahmen angeordnet oder aufrechterhalten wurden (vgl. Senatsbeschluß vom 3.2.1983 - 1 StR 823/82; Schätzler StrEG,
5%
2. Aufl. § 5 Rdn. 37). Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten, sich zum Teil aus den Akten ergebenden Umstände und ihre Auswirkung auf die richterlichen Entscheidungen (nämlich die Haft-. befehle des Amtsgerichts Konstanz vom 19.9.1980, 30.1.1981 und 10.6.1981, den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.7.1981 und die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 23.12.1981
und 14.1.1982) bedürfen deshalb der eingehenden Prüfung. Weil es sich vorrangig um eine tatrichterliche Aufgabe handelt und dem Senat die tatsächlichen Grundlagen einer Sachentscheidung weitgehend fehlen, war es geboten, die Sache an das zuständige Beschwerdegericht abzugeben (vgl. BGHSt 29, 168, 173; Senatsbeschlüsse vom 19.8.1975 - 1 StR 620/74 - und 4.7.1978 - 1 StR 224/78).
Herdegen Maul Schikora Foth Granderath