Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.03.1979 – 1 StR 481/78

1. Strafsenat

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33 BUNDESGERICHTSHOF

IStR 481/78 BESCHLUSS

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht für unschuldig erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Konstanz vom

16, Februar 1978, der den Angeklagten CD betrifft, am 27. März 1979 beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über die

sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht Kalrsruhe abgegeben.

Gründe§

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht berufen. Das Revisionsgericht ist zwar gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befaßt ist. Der Senat hat aber die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von 27. März 1979 verworfen. Eine gleichzeitige Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nicht möglich, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Obwohl einiges für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Angeklagten spricht bedarf es weiterer tatsächlicher Klärung. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen. Als solche sind insbesondere die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens anzusehen (Beschlüsse des Senats vom 19. August 1975 - 1 StR 620/74; vom 4. Juli 1978 - 1 StR 224/78).

Die Sache ist daher an das zuständige Beschwerdegericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) abzugeben.

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