Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 03.02.1983 – 1 StR 823/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache

gegen

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wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 3. Februar 1983 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1982, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist,

aufgehoben.

Die Staatskasse ist zur Entschädigung nicht verpflichtet,

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 18. September 1981 die Prostituierte Elvira KW in deren Wohnung in N durch einen aufgesetzten Genickschuß getötet zu haben, freigesprochen, weil es dessen Täterschaft nicht für erwiesen hält. Es hat die Staatskasse für verpflichtet erklärt, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen (II. der Urteilsformel, III. der Urteilsgründe). Der Senat hat die von der Anklagebehörde gegen den Freispruch eingelegte Revision durch Urteil vom heutigen Tage verworfen, Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Der Angeklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier nicht eine weitere tatsächliche Klärung voraussetzt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. August 1975 - 1 StR 620/74 - und vom 4. Juli 1978 - 1 StR 224/78), zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG ist ein Freigesprochener grundsätzlich für den Schaden, den er durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit er die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Hierbei darf das Gesamtverhalten herangezogen werden; es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten, durch das der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat, in der ihm vorgeworfenen Tat selbst oder vor ihr lag oder ihr erst nachfolgte; für diese Beurteilung ist nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsorganen in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGH, Beschl. vom 17. Juli 1974 - 2 StR ga/Th; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 5 StrEG Ran. 11; Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 5 Rdn. 37). Grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht läßt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Da der Begriff der Fahrlässigkeit hier nicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, ist sie nicht nach

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der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern nach objektiven Maßstäben (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)

zu bestimmen (BGH, Beschl. vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74; Kleinknecht aaO Rdn. 9; Schätzler aaO Rdn. 39, 41, 42).

In diesem Sinne hat der Angeklagte die erlittene Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

Der Angeklagte hat bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahrem zunächst als Zeuge, sodann als Beschuldigter - ein wechselndes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Insbesondere hat er bezüglich der Frage, wie oft er am Tattage in der Schneiderei WB war und ob er Schlüssel zur Wohnung von Frau K@B pesaß, sich bei späteren Aussagen in Widerspruch zu früheren gesetzt und zu beiden Punkten - zunächst oder später - unwahre Angaben gemacht.

Der Angeklagte hat nach der Tat ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt, das indiziell gegen ihn sprach.

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte seine Verhaftung herausgefordert. Er hat die Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in einer solchen Situation aufgewendet hätte, um gegen ihn gerichtete Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden, in hohem Maße außer acht gelassen,

Sein Verhalten war ursächlich für die Verhängung der Untersuchungshaft:

Im Haftbefehl vom 14. Oktober 1981 stützte das Amtsgericht Nürnberg Tatverdacht und Haftgrund vor allem auf die Beziehungen, die der Angeklagte zu Frau KB unterhalten hatte, und die inzwischen erkennbar gewordenen "Unwahrheiten und Widersprüche

in seinen Angaben" (HA Bl. 344). Bei der Aufrechterhaltung des Haftbefehls auf Grund der Haftprüfung vom 29, Oktober

1981 ging es davon aus, daß sich der dringende Tatverdacht insbesondere durch die Vernehmung des Zeugen Träger - mit

dem der Angeklagte über die Verwendung von Schußwaffen gesprochen hatte - weiter verdichtet habe (HA Bl. 359).

Im Beschluß vom 20. April 1982, durch den es gemäß 88 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete, leitete das Oberlandesgericht Nürnberg den dringenden Tatverdacht unter anderem "aus dem wechselnden Aussageverhalten" des Angeklagten und den dabei hervorgetretenen "Widersprüchlichkeiten" her, ferner aus seinem gegenüber Zeugen nach der Tat an den Tag gelegten Verhalten (HA Bl. 795/796).

Das Landgericht verneint den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit der Erwägung, das Verhalten, das zu Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft führte, sei "Aurch die Persönlichkeit des Angeklagten erklärbar"

(UA S. 32). Abgesehen davon, daß dieses Persönlichkeitsbild erst in der Hauptverhandlung - vor allem auf Grund des Gutachtens, das die jugendpsychiatrische Sachverständige erstattete - deutlich wurde, hat das Landgericht zu Unrecht einen rein subjektiven Maßstab angelegt.

Nach Sachlage mußte die Entschädigung für die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG versagt werden.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Maul Granderath

AL