Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 03.05.1978 – 4 StR 184/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 184/78 BESCHLUSS 7.
v
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans-Dieter TONER zus DEE, ort geboren am ME 1950,
wegen gefährlicher Körperverletzung
.2- 54
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Mai 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lagdgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977 dahin abgeändert, daß die Anordnung der Vollziehung der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus - und zwar die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel - angeordnet. Mit seiner auf das Strafmaß und die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
Die Strafzumessung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4, April 1978 ausgeführt hat.
Rechtlichen Bedenken unterliegt allein die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Nach § 67
Abs. 2 StGB darf eine solche Anoränung nur ergehen, wenn durch die Umkehrung der vom Gesetz als Regel vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs der Zweck der Maßregel "]eichter" erreicht wird. Diese Voraussetzung ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Soweit ihnen die Auffassung der Strafkammer zu entnehmen ist, die Allgemeinheit könne vor den auch künftig zu © efürchtenden krankhaften Aggressionen des beschränkt ‘schuldfähigen Angeklagten gleichermaßen geschützt werden, ob dieser sich im Straf- oder im Maßregelvollzug befinde, ist diese allein auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhende Erwägung nicht geeignet, eine von § 67 Abs. 2 StGB abweichende Regelung zu rechtfertigen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, darf einem Straftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, nicht die wenn auch noch so geringe Chance einer Heilung dadurch verschlossen bleiben, daß der Versuch der Behandlung erst nach Ende des Strafvollzugs beginnt. Deshalb kann nach § 67 Abs. 2 StGB die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der vermeintlichen Zweckmäßigkeit, darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (vgl. Schönke-Schröder 19, Aufl., § 67 Rdn. 7).
Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel. zu vollziehen, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Ein Anlaß, nach § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen
_u- >36 die Gebühr zu ermäßigen oder Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht.
Salger Hürxthal Gribbohm Ruß Maier